Titel Logo
Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 6/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Widerspruchsmöglichkeit gegen Datenübermittlungen nach dem Bundesmeldegesetz

Die Verbandsgemeindeverwaltung als Meldebehörde weist darauf hin, dass nach dem Bundesmeldegesetz Anträge auf Einrichtung von Auskunfts- und Übermittlungssperren in den nachfolgend aufgeführten Fällen gestellt werden können.

Gegen die Übermittlung von Daten:

  1. an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Antragsberechtigt sind Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören wie der Meldepflichtige.
  2. aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen.
  3. an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen.
  4. an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern.
  5. an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
  6. wegen einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen.

Weitere Informationen über die genannten Auskunfts- und Übermittlungssperren erteilt Ihnen gerne Ihre Meldebehörde. Dort erhalten Sie auch entsprechende Antragsformulare.

56841 Traben-Trarbach, den 04.01.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Traben-Trarbach
gez. (Marcus Heintel)
Bürgermeister