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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 6/2025
Amtlicher Teil
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Erläuterungen zu Ihrem Grundsteuerbescheid zum 01.01.2025

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 10.04.2018 entschieden, dass die Grundsteuer, die in den alten Bundesländern auf den nach den Wertverhältnissen vom 1.1.1964 festgestellten Einheitswerten und in den neuen Bundesländern auf den nach den Wertverhältnissen vom 1.1.1935 festgestellten Einheitswerten basiert, nicht mehr verfassungsgemäß ist.

Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, die Grundsteuer bis zum 31.12.2019 neu zu regeln. Nach einer bis zu diesem Stichtag erfolgten Neuregelung darf die Grundsteuer noch bis zum 31.12.2024 auf Basis des bisher geltenden Rechts erhoben werden.

Aufgrund dieser Neuregelung sind ab dem 01.01.2025 neue Grundsteuerwerte (bisher Einheitswerte) und Grundsteuermessbeträge durch die jeweiligen Finanzämter, hier das Finanzamt Wittlich, festgesetzt worden.

Diese Neubewertungen wurden vom Finanzamt an die jeweiligen Eigentümer und an die erhebenden Kommunen, hier die Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, übermittelt.

Die Grundsteuermessbescheide der Finanzämter sind verbindlich; auch für die Gemeinden, die davon nicht abweichen dürfen. Die Gemeinden wenden in einem letzten Schritt nur noch ihre örtlich festgesetzten Hebesätze an, um die Grundsteuerbescheide (Folgebescheide) mit der letztendlich zu entrichtenden Grundsteuer zu erlassen.

Aufgrund dieser Neubewertung könnte sich auch der von Ihnen zu zahlende Grundsteuerbetrag ändern.

Wichtig:

Der Grundsteuerwert und somit die Höhe der Messbeträge wird ausschließlich durch die Finanzämter ermittelt und festgestellt. Die Kommune, hier die Verbandgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, hat keinen Einfluss auf die festgestellten Messbeträge.

Warum habe ich noch keinen Grundsteuerbescheid 2025 erhalten?

Durch das hohe Arbeitsaufkommen und die Einführung einer neuer Finanzsoftware konnten bisher noch keine neuen Grundsteuerbescheide erlassen werden.

Widersprüche gegen den neuen Grundsteuerbescheid:

Widersprüche gegen die Bewertung der Grundstücke können nur in Form eines Einspruchs gegen den Grundsteuermessbescheid (=Grundlagenbescheid) beim FINANZAMT WITTLICH, eingelegt werden.

Sobald das Finanzamt den Grundlagenbescheid geändert hat, wird die Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach daraufhin auch den Grundsteuerbescheid als Folgebescheid selbstverständlich zeitnah korrigieren.

Widersprüche gegen den Grundsteuerbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung Traben -Trarbach hinsichtlich der Bewertung des Grundbesitzes sind erfolglos, da wir an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden sind.

Die Zahlungsverpflichtung bleibt auch bei Einlegung eines Widerspruchs/Einspruchs bestehen.

Zuständiges Finanzamt für Ihren Einspruch gegen den Grundsteuerwert- und Meßbescheid:

Finanzamt Wittlich

Unterer Sehlemet 15

54516 Wittlich

Bitte geben Sie bei Einlegung eines Einspruches immer die Steuernummer des bewerteten Grundbesitzes an.

Ihre Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Marcus Heintel, Bürgermeister