| 1. | Am Sonntag, dem 23. Februar 2025 | |
| findet die | |
| Wahl zum 21. Deutschen Bundestag | ||
| statt. | |
| Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. | |
| 2. | Die zur Verbandsgemeinde Traben-Trarbach gehörenden Ortsgemeinden bzw. die Stadt Traben-Trarbach sind in folgende Stimmbezirke eingeteilt: | |
| Die Stadt Traben-Trarbach ist in folgende fünf Wahlbezirke eingeteilt: | |
| Wahlbezirk 1: | 27 Traben |
| Wahlraum: | Stadthaus Alter Bahnhof, Am Bahnhof 5, Traben-Trarbach |
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| barrierefrei |
| Wahlbezirk 2: | 29 Traben |
| Wahlraum: | Grundschule, Allwies 20, Traben-Trarbach |
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| barrierefrei |
| Wahlbezirk 3: | 31 Trarbach |
| Wahlraum: | Gymnasium Trarbach, Bernkasteler Weg 72, Traben-Trarbach |
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| barrierefrei |
| Wahlbezirk 4: | 33 Kautenbach |
| Wahlraum: | Bürgerhaus Kautenbach, Graacher Straße 8, Traben-Trarbach |
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| barrierefrei |
| Wahlbezirk 5: | 34 Wolf |
| Wahlraum: | Gemeindesaal Wolf, Maiweg 4, Traben-Trarbach |
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| barrierefrei |
| Die Gemeinde Enkirch bildet einen Wahlbezirk. | |
| Wahlbezirk 1: | 07 Enkirch |
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| Gemeindehaus Enkirch, Brunnenplatz 2, 56850 Enkirch |
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| barrierefrei |
| Die Gemeinde Burg (Mosel) bildet einen Wahlbezirk. | |
| Wahlbezirk 1: | 05 Burg |
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| Bürgerhaus Burg, Schulstraße 8, 56843 Burg (Mosel) |
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| barrierefrei |
| Die Gemeinde Starkenburg bildet einen Wahlbezirk. | |
| Wahlbezirk 1: | 26 Starkenburg |
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| Gemeindehaus Starkenburg, Burenstraße 13, 56843 Starkenburg |
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| nicht barrierefrei |
| Die Gemeinde Irmenach bildet einen Wahlbezirk. | |
| Wahlbezirk 1: | 14 Irmenach |
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| Gemeindehaus Irmenach (Wahlraum Friedrich-Karl-Ströher-Saal), Burgstraße 1, 56843 Irmenach |
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| barrierefrei |
| Die Gemeinde Lötzbeuren bildet einen Wahlbezirk. | |
| Wahlbezirk 1: | 23 Lötzbeuren |
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| Gemeindehalle Lötzbeuren, Oberstraße 42, 56843 Lötzbeuren |
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| barrierefrei |
| Die Gemeinde Bausendorf ist in folgende 2 Wahlbezirke eingeteilt: | |
| Wahlbezirk 1: | 01 Bausendorf |
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| Gemeinde- und Sportzentrum, Am Sportplatz 2, 54538 Bausendorf |
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| barrierefrei |
| Wahlbezirk 2: | 03 Bausendorf (Olkenbach) |
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| Feuerwehrgerätehaus, Heinzerather Straße 22, 54538 Bausendorf |
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| barrierefrei |
| Die Gemeinde Bengel bildet einen Wahlbezirk. | |
| Wahlbezirk 1: | 04 Bengel |
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| Mehrzweckraum im Kindergarten, Birkenweg 1, 54538 Bengel |
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| barrierefrei |
| Die Gemeinde Diefenbach bildet einen Wahlbezirk. | |
| Wahlbezirk 1: | 06 Diefenbach |
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| Bürgerhaus Diefenbach, Alte Dorfstraße 2, 54538 Diefenbach |
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| barrierefrei |
| Die Gemeinde Flußbach bildet einen Wahlbezirk. | |
| Wahlbezirk 1: | 09 Flußbach |
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| Bürgerhaus Flußbach, Kirchstraße 2, 54516 Flußbach |
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| barrierefrei |
| Die Gemeinde Hontheim ist in folgende 2 Wahlbezirke eingeteilt: | |
| Wahlbezirk 1: | 10 Hontheim (Hontheim, Bonsbeuern, Wispelt) |
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| Pfarr- und Jugendheim Hontheim, Brunnenstraße, 54538 Hontheim |
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| nicht barrierefrei |
| Wahlbezirk 2: | 12 Hontheim (Krinkhof) |
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| Bürgerraum Krinkhof, 1. OG, Krinkhof 25, 54538 Hontheim |
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| nicht barrierefrei |
| Die Gemeinde Kinderbeuern ist in folgende 2 Wahlbezirke eingeteilt: | |
| Wahlbezirk 1: | 16 Kinderbeuern |
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| Bürgerhaus Kinderbeuern, Dorfstraße 17, 54538 Kinderbeuern |
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| barrierefrei |
| Wahlbezirk 2: | 17 Kinderbeuern (Hetzhof) |
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| Bürgerhaus „Aale Boahof“, Brunnenstraße 5, 54538 Kinderbeuern-Hetzhof |
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| barrierefrei |
| Die Gemeinde Kinheim bildet einen Wahlbezirk. | |
| Wahlbezirk: | 18 Kinheim |
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| Josef-Bechtel-Haus, Eingang Schulgasse 4, 54538 Kinheim |
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| barrierefrei |
| Die Gemeinde Kröv ist in folgende 2 Wahlbezirke eingeteilt: | |
| Wahlbezirk 1: | 19 Kröv |
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| Weinbrunnenhalle Kröv, Moselweinstraße 35, 54536 Kröv |
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| barrierefrei |
| Wahlbezirk 2: | 22 Kröv (Kövenig) |
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| Dorfgemeinschaftshaus Kövenig, Moselstraße 24, 54536 Kröv-Kövenig |
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| barrierefrei |
| Die Gemeinde Reil bildet einen Wahlbezirk. | |
| Wahlbezirk 1: | 24 Reil |
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| Rathaus Reil, Schulstraße 26, 56861 Reil |
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| nicht barrierefrei |
| Die Gemeinde Willwerscheid bildet einen Wahlbezirk. | |
| Wahlbezirk 1: | 35 Willwerscheid |
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| Dorfgemeinschaftshaus Willwerscheid, Zur Burgaß 5, 54533 Willwerscheid |
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| barrierefrei |
| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. | |
| Die Briefwahlvorstände für den Wahlkreis 201 - Bitburg, zutreffend für die Ortsgemeinden: Bausendorf, Bengel, Diefenbach, Flußbach, Hontheim, Kinderbeuern, Kinheim, Kröv, Reil und Willwerscheid treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse ab 15:00 Uhr in der Grundschule Remigius in Kröv, Schulweg 1, 54536 Kröv zusammen. | |
| Die Briefwahlvorstände für den Wahlkreis 199 - Mosel/Rhein-Hunsrück, zutreffend für die Ortsgemeinden: Burg (Mosel), Enkirch, Irmenach, Lötzbeuren, Starkenburg und die Stadt Traben-Trarbach treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse ab 15:00 Uhr in der Grundschule Traben-Trarbach, Allwies 20, 56841 Traben-Trarbach zusammen. | |
| 3. | Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. | |
| Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. | |
| Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. | |
| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. | |
| Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. | |
| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer | |
| a) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
| b) | für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
| Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, | |
| dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, | |
| und seine Zweitstimme in der Weise, | |
| dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. | |
| Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. | |
| 4. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | |
| 5. | Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, | |
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
| b) | durch Briefwahl |
| teilnehmen. | |
| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. | |
| 6. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). | |
| Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes). | |
| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |