Der Forstzweckverband Enkirch-Irmenach hat am 05. November 2025 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden für 2026: | ||
| 1. | im Ergebnishaushalt | |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 523.460,00 € |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 523.460,00 € |
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| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf | 0,00 € |
| 2. | im Finanzhaushalt | |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 18.910,00 € |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € |
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| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 207.500,00 € |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -207.500,00 € |
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| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf | 188.590,00 € |
| Festgesetzt werden für 2027: | ||
| 1. | im Ergebnishaushalt | |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 554.010,00 € |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 554.010,00 € |
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| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf | 0,00 € |
| 2. | im Finanzhaushalt | |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 18.910,00 € |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € |
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| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 7.500,00 € |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -7.500,00 € |
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| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf | -11.410,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für
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| 2026 | 2027 |
| zinslose Kredite festgesetzt auf | 0,00 € | 0,00 € |
| verzinste Kredite festgesetzt auf | 207.500,00 € | 7.500,00 € |
| zusammen auf | 207.500,00 € | 7.500,00 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden für die Jahre 2026 und 2027 nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird für das Haushaltsjahr 2026 auf 465.000,00 € und für 2027 auf 495.000,00 € festgesetzt. Der Verbandsvorsteher wird zur Aufnahme der Kredite incl. der Vereinbarung der hierzu erforderlichen Konditionen ermächtigt.
Die Umlage des „Forstzweckverbandes Enkirch-Irmenach“ für das Haushaltsjahr 2026 wird von den Verbandsmitgliedern aufgebracht. Es entfallen auf die Verbandsmitglieder folgende Beträge:
| Verbandsmitglieder | Umlage |
| Ortsgemeinde Burg (Mosel) | 3.335,00 € |
| Ortsgemeinde Enkirch | 24.889,00 € |
| Ortsgemeinde Irmenach | 58.215,00 € |
| Ortsgemeinde Lötzbeuren | 39.021,00 € |
| Ortsgemeinde Starkenburg (wird nach Aufwand abgerechnet) | 0,00 € |
| Gesamt | 125.460,00 € |
Die Umlage des „Forstzweckverbandes Enkirch-Irmenach“ für das Haushaltsjahr 2027 wird von den Verbandsmitgliedern aufgebracht. Es entfallen auf die Verbandsmitglieder folgende Beträge:
| Verbandsmitglieder | Umlage |
| Ortsgemeinde Burg (Mosel) | 3.840,00 € |
| Ortsgemeinde Enkirch | 28.657,00 € |
| Ortsgemeinde Irmenach | 63.051,00 € |
| Ortsgemeinde Lötzbeuren | 42.262,00 € |
| Ortsgemeinde Starkenburg (wird nach Aufwand abgerechnet) | 0,00 € |
| Gesamt | 137.810,00 € |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 0 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 0 €, zum 31.12.2026 voraussichtlich 0 € und zum 31.12.2027 voraussichtlich 0 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 27.01.2026 Az.: 10-118211-KONK mitgeteilt, dass gegen die vom Forstzweckverband Enkirch-Irmenach beschlossene Doppelhaushaltssatzung keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht werden.
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von
Montag, den 09.02.2026 bis einschließlich Mittwoch, den 18.02.2026
während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.