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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 7/2024
Irmenach - amtlich
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1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung der Ortsgemeinde Irmenach für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Der Ortsgemeinderat Irmenach hat am 16.01.2024 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden für 2024:

gegenüber

verändert

nunmehr fest-

bisher

um

gesetzt auf

Euro

Euro

Euro

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag

der Erträge auf

1.177.710,00 €

129.560,00 €

1.307.270,00 €

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen

auf

1.245.860,00 €

60.810,00 €

1.306.670,00 €

der Jahresüberschuss/

Jahresfehlbetrag

(-) auf

-68.150,00 €

68.750,00 €

600,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo

der ordentlichen

Ein-

und Auszahlungen

auf

-10.790,00 €

57.550,00 €

46.760,00 €

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit

auf

65.500,00 €

1.500,00 €

67.000,00 €

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

auf

0,00 €

41.500,00 €

41.500,00 €

der Saldo der Ein-

und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

auf

65.500,00 €

-40.000,00 €

25.500,00 €

der Saldo der Ein-

und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

-54.710,00 €

-17.550,00 €

-72.260,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für das Haushaltsjahr 2024 für

zinslose Kredite festgesetzt auf

von 0,00 €

auf 0,00 €

verzinste Kredite festgesetzt auf

von 0,00 €

auf 34.500,00 €

zusammen auf

von 0,00 €

auf 34.500,00 €

Kreditaufnahmeermächtigung gem. § 95 Absatz 2 i.V.m. § 103 GemO

Mit der Haushaltssatzung wird der Ortsbürgermeister gleichzeitig ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag, nach Anfrage der Konditionen bei verschiedenen Banken, bei der günstigst anbietenden Bank aufzunehmen. Gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Darlehen. Eines besonderen Beschlusses seitens der Vertretungskörperschaft bedarf es nicht.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

- Keine Änderung -

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für 2024 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A

von 345 v.H.

auf 400 v.H.

Grundsteuer B

von 465 v.H.

auf 525 v.H.

Gewerbesteuer

von 390 v.H.

auf 400 v.H.

Gemäß § 5 Abs. 1 u. 2 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer werden für 2024 festgesetzt:

für den 1. Hund

48,00 €

für den 2. Hund

72,00 €

für jeden weiteren Hund

96,00 €

für gefährliche Hunde

240,00 €

§ 5 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 5.857.267 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 5.799.167 € und zum 31.12.2024 5.799.767 €.

§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

- Keine Änderung -

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

- Keine Änderung -

56843 Irmenach, den 16.02.2024
Ortsgemeinde Irmenach
Ingo Noack, Ortsbürgermeister

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 31.01.2024, Az.: 10-118211/ts mitgeteilt, keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Ortsgemeinderat beschlossene 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung geltend gemacht werden.

Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von

Montag, den 19.02.2024 bis einschließlich Dienstag, den 27.02.2024

während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

56841 Traben-Trarbach, den 16.02.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Marcus Heintel, Bürgermeister