Die Mitglieder des Ortsgemeinderates Bengel waren unter schriftlicher/digitaler Mitteilung der Tagesordnung durch Einladung vom 23.01.2024 auf den 30.01.2024, 18:30 Uhr, zu einer Sitzung in den Mehrzweckraum (Kindergartengebäude) Bengel, Birkenweg 1, einberufen worden.
Zeit, Ort und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung waren am 26.01.2024 im Mitteilungsblatt „Eifel-Mosel-Hunsrück-Aktuell“ veröffentlicht.
Ende der Sitzung: 19:35 Uhr
Anwesend:
| Ortsbürgermeister Bruno Kihm |
| Ratsmitglied Martin Equit |
| Ratsmitglied Hermann Jobst |
| Ratsmitglied Lydia Junk-Ternes |
| Ratsmitglied Michael Koch |
| 1. Ortsbeigeordneter und Ratsmitglied Daniel Peifer-Weiß |
| Ratsmitglied Maximilian Pellio |
| 2. Ortsbeigeordneter und Ratsmitglied Karl Josef Simon |
| Ratsmitglied Martin Simon |
| Ratsmitglied Frank Ternes |
| Ratsmitglied Dominik Weis |
| Ratsmitglied Alexander Wolff |
Außerdem anwesend:
| Bürgermeister Marcus Heintel |
|
| Schriftführer Sachgebietsleiter Patrick Stoffel | Zu TOP 3 |
Entschuldigt:
| Ratsmitglied Sascha Kalmes |
Der Vorsitzende stellte bei Eröffnung der Sitzung fest, dass gegen die ordnungsgemäße Einberufung keine Einwendungen erhoben wurden.
Der Ortsgemeinderat Bengel war nach der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
| 1. | Einwohnerfragestunde | |
| 2. | Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates | |
| 3. | Beratung und Beschlussfassung der 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung und -plan für die Haushaltsjahre 2023/2024 | |
| 4. | Ergänzungswahl für den Bauausschuss | |
| 5. | Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland Pfalz (PEK-RP) hier: Zustimmung zur Teilnahme | |
| 6. | Mitteilungen und Anfragen | |
| 6.1 | Betriebserlaubnis Kindertagesstätte |
| 6.2 | Bauangelegenheiten Gemarkung Bengel, Flur 19, Flurstück 23 (Koblenzer Straße) |
Öffentliche Sitzung
Vor Eintritt in die Tagesordnung beantragt der Vorsitzende, die Tagesordnung um den Punkt 5 „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland Pfalz (PEK-RP) - hier: Zustimmung zur Teilnahme“ zu erweitern.
Die Erweiterung der Tagesordnung erfolgt einstimmig.
1. Einwohnerfragestunde
Es waren keine Einwohner anwesend.
2. Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates
Es wurden keine Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben.
3. Beratung und Beschlussfassung der 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung und -plan für die Haushaltsjahre 2023/2024
Den Ortsgemeinderatsmitgliedern wurde der 1. Nachtrags-Doppelhaushaltsplan vor der Sitzung zur Verfügung gestellt.
Beschlussfassung:
Nach Beratung der 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung und -plan der Ortsgemeinde Bengel für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird dieser wie in der Sitzung vorgestellt beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Mit 12 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
4. Ergänzungswahl für den Bauausschuss
Herr Thorsten Bieser ist am 14.10.2023 verstorben, womit er als Mitglied des Ortsgemeinderates Bengel ausgeschieden ist.
Aufgrund dessen ist hier folgende Ergänzungswahl entsprechend durchzuführen:
| Gremium | bisherige Besetzung | neue Besetzung |
| Bauausschuss | Thorsten Bieser | Martin Equit |
Aus der Mitte des Rates wird Herr Martin Equit vorgeschlagen.
Beschlussfassung:
Der Ortsgemeinderat beschließt zunächst einstimmig, die Wahl in offener Abstimmung durchzuführen.
Der Ortsgemeinderat wählt anschließend Herrn Martin Equit als neues Ausschussmitglied in den Bauausschuss.
Abstimmungsergebnis:
Mit 11 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
Der Vorsitzende, Ortsbürgermeister Bruno Kihm, hat an der Beschlussfassung und Wahl gem. § 36 (3) GemO nicht teilgenommen.
5. Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland Pfalz (PEK-RP)
hier: Zustimmung zur Teilnahme
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat in seiner Sitzung am 25.01.2023 das Landesgesetz über die „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP)“ verabschiedet. Ziel dieses Programms ist die Entschuldung der Kommunen, die von einer hohen Liquiditätskreditverschuldung besonders belastet sind. Das Entschuldungsvolumen beträgt in Summe für alle rheinland-pfälzischen Kommunen 3 Milliarden €. Nähere Bestimmungen zur Umsetzung des o.g. Landesgesetzes wurden vom Ministerium der Finanzen in Form einer Landesverordnung erlassen, die am 01. April 2023 in Kraft getreten ist.
Im Rahmen des PEK-RP sind über das Entschuldungsprogramm hinausgehende Änderungen des gemeindlichen Haushaltsrechts erfolgt, die - unabhängig von einer Teilnahme am PEK-RP - für alle Kommunen gelten.
Unter anderem ist nunmehr der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten einer Ortsgemeinde gegenüber der Einheitskasse in der Haushaltssatzung festzusetzen und durch die Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
Darüber hinaus sind Kommunen dazu verpflichtet, ihre zum 31.12.2023 bestehenden Liquiditätskredite bzw. Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse innerhalb von 30 Jahren zu tilgen. Der jährliche sog. Mindest-Rückführungsbetrag beträgt 1/30 des Bestandes zum 31.12.2023, ggf. abzüglich Entschuldungsbetrag im Rahmen des PEK, und ist von der Kommune zusätzlich zu erwirtschaften, da er in die Beurteilung des Haushaltsausgleichs im Finanzhaushalt einfließt. Seitens der Kommunalaufsicht wurden nunmehr, erstmals für 2024, unausgeglichene Haushalte nur in besonders begründbaren Ausnahmefällen genehmigt und die Aufsicht dahingehend deutlich verschärft.
Die Teilnahme am PEK-RP ist freiwillig und wird durch Vertragsschluss mit dem Land Rheinland-Pfalz begründet; hierzu ist gem. § 9 Abs. 2 LVOPEK-RP i.V.m. § 17 Abs. 1 LGPEK-RP ein zustimmender Ratsbeschluss erforderlich. Notwendige Angaben sowie ein Teilnahmeantrag für die in Betracht kommenden Kommunen wurden verwaltungsseitig bereits in 2023 fristgerecht an das Land Rheinland-Pfalz herangetragen. Daraus ergibt sich noch keine Verpflichtung, sondern die Möglichkeit zum jetzigen Zeitpunkt über eine Teilnahme am Entschuldungsprogramm zu beraten und zu beschließen.
Die Entschuldung erfolgt grundsätzlich in Form der Schuldübernahme, d.h. es erfolgt ein Schuldnerwechsel in bestehenden Kreditverträgen. Da Kassengeschäfte der Ortsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse gem. § 68 Abs. 4 GemO durch die Verbandsgemeinde geführt werden, erfolgt die Schuldübernahme im ersten Schritt auf VG-Ebene. Dies geschieht überwiegend durch Schuldübernahme von festgeschriebenen Liquiditätskrediten, im Übrigen durch eine Tilgungshilfe (§ 9 Abs. 3 LVOPEK-RP).
Im Gegenzug vermindern sich die Verbindlichkeiten der Ortsgemeinde gegenüber der Einheitskasse im Umfang des Entschuldungsvolumens, während der bilanzielle Ausgleich durch Zunahme der Kapitalrücklage erfolgt. Durch diesen sog. Passivtausch kann, sofern das Entschuldungsvolumen den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag übersteigt, eine evtl. eingetretene Überschuldung der Ortsgemeinde beseitigt werden.
Die Ermittlung des Entschuldungsbetrages der jeweiligen Kommune (vgl. beigefügte Übersicht) richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der Einwohner (EW) zum 31.12.2020 sowie der sog. Bemessungsgrundlage:
| 1. | Ausgangspunkt der Bemessungsgrundlage ist der Bestand der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse zum 31.12.2020 abzüglich Barvermögen und Einlagen. Dieser Wert bildet die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage. |
| 2. | Davon ausgehend werden Verbesserungen der Kassenbestände zum 31.12.2021 berücksichtigt; Anstiege der Verbindlichkeiten können aufgrund der Höchstgrenze nicht berücksichtigt werden. |
| 3. | Von dieser Grundlage ausgehend sind wiederum erhebliche Auswirkungen (Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Entschuldungsvolumens um mindestens 25%) zu berücksichtigen. Maßgeblich zur Beurteilung ist der Verbindlichkeitsbestand gegenüber der Einheitskasse zum 31.08.2023. Ggf. zu berücksichtigende, zweckgebundene Mittel wurden im Vorfeld auf deren Anerkennungsfähigkeit geprüft und erhöhen den Verbindlichkeitsbestand entsprechend. |
Die so ermittelte Bemessungsgrundlage je Einwohner (=“Entschuldungstarif“) wird nunmehr gem. § 7 LGPEK-RP einem „Sockelbetrag“, „Spitzenbetrag“ sowie einer „maximalen Restschuld“ gegenübergestellt.
Bis zur Höhe des Sockelbetrags (167 €/EW) erfolgt keine Entschuldung. Ab dem Sockelbetrag bis zum Spitzenbetrag (833 €/EW) wird die Hälfte der Differenz zwischen Bemessungsgrundlage je EW und dem Sockelbetrag entschuldet. Ab dem Spitzenbetrag wird die Differenz zwischen Bemessungsgrundlage je EW und der maximalen Restschuld (500 €/EW) entschuldet. Dies entspricht dem errechneten „Entschuldungsvolumen nach Tarif“.
Das tatsächliche Entschuldungsvolumen je Kommune liegt oberhalb dieses ermittelten Betrages; bisher in der Gesamtheit der rheinland-pfälzischen Kommunen zu berücksichtigende Verbesserungen der finanziellen Lage seit dem Stichtag 31.12.2020 erhöhen den jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme (3 Mrd. €).
Das endgültige Entschuldungsvolumen gem. beigefügter Übersicht wird nach Vertragsabschluss mittels Bewilligungsbescheid landesseitig rechtsverbindlich festgesetzt. Es kann sich nach Auskunft des Finanzministeriums lediglich nochmals ändern, wenn es die aktuellen Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse bis zum Erlass des Bewilligungsbescheids übersteigt.
| Daten zur Entschuldung |
|
| Einwohner | 859 |
| Liquiditätskredite beim nicht-öff. Bereich | 0 € |
| Liquiditätskredite beim öffentlichen Bereich | 1.348.552 € |
| Wertpapierschulden | 0 € |
| Liquiditätskredite zum 31.12.2020 | 1.348.552 € |
| Korrekturen zu den Liquiditätskrediten 2020 | 0 € |
| Einheitskasse/ Cash-Pooling: Bereinigung | 0 € |
| Liquide Mittel (Bargeld, Einlagen): Wirkung | -6.175 € |
| Liquiditätskredite zum 31.12.2021 | 1.291.786 € |
| Verbesserung der Finanzlage zum 31.12.2021 | -56.766 € |
| Anpassung zur Statistik: Wirkung | -309.004 € |
| Anrechnungen gesamt | -371.945 € |
| Bemessungsgrundlage | 976.607 € |
| pro Einwohner | 1.137 € |
| Entschuldungsvolumen nach Tarif | 547.183 € |
| Entschuldungsvolumen | 637.489 € |
| Anteil an der Bemessungsgrundlage | 65% |
| Restschuld zur Bemessungsgrundlage | 339.118 € |
| pro Einwohner | 395 € |
| KEF-Landeszuweisungen 2024-2026 | 0 € |
| KEF-Konsolidierungsbeitrag 2023 | 0 € |
Gem. § 13 LGPEK-RP endet die Teilnahme am kommunalen Entschuldungsfonds (KEF-RP) mit Teilnahme am PEK-RP zum 31.12.2023. Die Teilnahme am PEK-RP kann für die Kommune allenfalls durch entfallende Zuwendungen aus dem kommunalen Entschuldungsfonds (KEF-RP) nachteilig sein, sofern die bis Ende der Laufzeit (31.12.2026) ausstehenden Zuweisungen höher wären als die Entschuldungshilfe aus dem vorliegenden PEK-RP. Nach Prüfung kann dies verneint werden, sodass die Teilnahme am PEK-RP aus Sicht der Ortsgemeinde günstiger ist.
Die bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse stellen einen Rechtsverstoß dar und schränken die finanzielle Handlungs- und Leistungsfähigkeit (vgl. Haushaltsverfügungen der Kommunalaufsicht) der Kommune erheblich ein.
Der Ortsgemeinde wird – ohne zusätzliche Gegenleistung, da die vertragliche Rückführung der bestehenden Verbindlichkeiten ohnehin in § 105 Abs. 4 GemO verpflichtend normiert ist – ein erheblicher Anteil der bestehenden Verbindlichkeiten aus konsumtiven Ausgaben der Vergangenheit abgenommen. Schon aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist eine Teilnahme am PEK-RP geboten, u.a. da der Zinssatz für Liquiditätskredite nach langanhaltender Niedrigzinsphase seit 2022 um über 4 Prozentpunkte angestiegen ist und die Zinslast erheblich ansteigt. Die Entschuldung erleichtert bei den betroffenen Kommunen demnach die Erfüllung der haushaltsrechtlichen Pflichten und entspricht dem Wirtschaftlichkeitsprinzip.
Das konkrete Vertragsangebot liegt zum Zeitpunkt der Beratung und Beschlussfassung noch nicht vor, entspricht jedoch dem beigefügten Muster. Im Hinblick auf die kurze Annahmefrist (ein Monat nach Zugang des Vertragsangebots) ist eine kurzfristige Beratung und Beschlussfassung erforderlich.
Beschlussfassung:
Der Ortsgemeinderat beschließt die Teilnahme an der „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz“ (PEK-RP) und beauftragt den Ortsbürgermeister im Einvernehmen mit den Beigeordneten zum Vertragsabschluss gem. beigefügtem Muster.
Abstimmungsergebnis:
Mit 12 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
6. Mitteilungen und Anfragen
6.1. Betriebserlaubnis Kindertagesstätte
Ortsbürgermeister Kihm teilt mit, dass die Kindertagesstätte ab 03.02.2024 eine neue, bis 31.08.2024 befristete Betriebserlaubnis zur Betreuung von bis zu 55 Kindern erhalten hat. Die Erweiterung war bedingt durch die große Nachfrage erforderlich.
6.2. Bauangelegenheiten Gemarkung Bengel, Flur 19, Flurstück 23 (Koblenzer Straße)
In der Ratssitzung am 15.11.2023 wurde dem Bauvorhaben Bengel, Flur 19, Flurstück 23 das Einvernehmen durch den Ortsgemeinderat verweigert, verbunden mit dem Auftrag an den Ortsbürgermeister, in einem Gespräch mit dem Bauherren und den Beigeordneten nach einer adäquaten Lösung zu suchen. Dieses Gespräch hat stattgefunden und es wurden entsprechende bauliche Maßnahmen festgelegt, die den Vorgaben der Beschlussfassung des Ortsgemeinderates vom 15.11.2023 entsprechen.
Weiterhin wurde seitens der Kreisverwaltung mitgeteilt, dass das vorgenannte Bauvorhaben in vollem Umfang genehmigungsfähig ist und deshalb die Ortsgemeinde das Einvernehmen hierzu nicht versagen darf, bzw. die Kreisverwaltung das versagte Einvernehmen ersetzen würde. Aus diesen Gründen wurde durch den Ortsbürgermeister nach vorheriger Rücksprache mit allen Ratsmitgliedern das Einvernehmen erteilt.