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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 7/2025
Enkirch - amtlich
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Enkirch für das Haushaltsjahr 2025

Der Ortsgemeinderat Enkirch hat am 20.01.2025 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

3.691.080,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

3.685.980,00 €

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf

5.100,00 €

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

129.980,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

177.000,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

227.500,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-50.500,00 €

der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf

-79.480,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für

zinslose Kredite festgesetz auf

0,00 €

verzinste Kredite festgesetzt auf

50.500,00 €

zusammen auf

50.500,00 €

Kreditaufnahmeermächtigung gem. § 95 Absatz 2 i. V. m. § 103 GemO

Mit der Haushaltssatzung wird der Ortsbürgermeister gleichzeitig ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag, nach Anfrage der Konditionen bei verschiedenen Banken, bei der günstigst anbietenden Bank aufzunehmen. Gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Darlehen. Eines besonderen Beschlusses seitens der Vertretungskörperschaft bedarf es nicht.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 1.315.000,00 € festgesetzt.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden 2025 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A

von 395 v.H.

auf 540 v.H.

Grundsteuer B

von 495 v.H.

auf 560 v.H.

Gewerbesteuer

400 v.H.

Gemäß § 5 Abs. 1 u. 2 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer werden festgesetzt:

für den 1. Hund

60,00 €

für den 2. Hund

90,00 €

für jeden weiteren Hund

120,00 €

für gefährliche Hunde

240,00 €

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 7.822.971 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 8.102.696 € und zum 31.12.2025 8.107.796 €.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind. Diese Einzelfälle bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderats.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

Enkirch, den 14.02.2025
Roland Bender, Ortsbürgermeister

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 30.01.2025 Az.: 10-11821/nk mitgeteilt, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die von der Ortsgemeinde beschlossene Haushaltssatzung geltend gemacht werden.

Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von

Montag, den 17.02.2025 bis einschließlich Dienstag, den 25.02.2025

während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

56841 Traben-Trarbach, den 14.02.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Marcus Heintel, Bürgermeister