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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 8/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Doppel-Haushaltssatzung des Zweckverbandes „Starkenburger Fels“ für das Doppel-Haushaltsjahr 2023+2024

Der Zweckverband „Starkenburger Fels“ hat am 20.12.2022 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Doppel-Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden für 2023:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  31.600,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  31.600,00 €

der Jahresüberschuss auf  —  0,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  -3.520,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  0,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  0,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  0,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  3.520,00 €

Festgesetzt werden für 2024:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  21.870,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  21.870,00 €

der Jahresüberschuss auf  —  0,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  -3.590,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  0,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  0,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  0,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  3.590,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für

2023

2024

zinslose Kredite festgesetzt auf

0,00 €

0,00 €

verzinste Kredite festgesetzt auf

0,00 €

0,00 €

zusammen auf

0,00 €

0,00 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird festgesetzt auf 0,00 €.

§ 5 Zweckverbandsumlage

Die Umlage des Zweckverbandes für das Haushaltsjahr 2023 und 2024 wird von den Verbandsmitgliedern (s. Seite VI) aufgebracht. Es entfallen auf die Verbandsmitglieder folgende vorläufigen Beträge:

Haushaltsjahr

Lfd. Nr

Gemeinde

Anteil gem. § 9

2023

2024

1

Enkirch

40,17%

5.322,50 €

2.084,80 €

2

Starkenburg

7,57%

1.003,00 €

392,90 €

3

Traben-Trarbach, Stadt

52,26%

6.924,50 €

2.712,30 €

gesamt

100,00%

13.250,00 €

5.190,00 €

§ 6 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind. Diese Einzelfälle bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderats.

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 10.267 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 10.267 €, zum 31.12.2023 voraussichtlich 10.267 € und zum 31.12.2024 voraussichtlich 10.267 €.

Traben-Trarbach, den 24.02.2023
Marcus Heintel, Der Verbandsvorsitzende

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 23.01.2023 Az.: 10.11821/ts mitgeteilt, dass gegen das Gebot der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 GemO) und gegen das gesetzliche Haushaltsausgleichsgebot (§93 Abs. 4 GemO, § 18 GemHVO) rechtliche Bedenken gegen die vom Zweckverband beschlossene Doppel-Haushaltssatzung geltend gemacht werden.

Der Doppel-Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von

Montag, den 27.02.2023 bis einschließlich Dienstag, den 07.03.2023

während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die

Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

56841 Traben-Trarbach, den 24.02.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Marcus Heintel, Der Bürgermeister