Der Zweckverband „Starkenburger Fels“ hat am 20.12.2022 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Doppel-Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden für 2023:
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 31.600,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 31.600,00 €
der Jahresüberschuss auf — 0,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — -3.520,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 3.520,00 €
Festgesetzt werden für 2024:
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 21.870,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 21.870,00 €
der Jahresüberschuss auf — 0,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — -3.590,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 3.590,00 €
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für
| 2023 | 2024 | |
| zinslose Kredite festgesetzt auf | 0,00 € | 0,00 € |
| verzinste Kredite festgesetzt auf | 0,00 € | 0,00 € |
| zusammen auf | 0,00 € | 0,00 € |
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird festgesetzt auf 0,00 €.
§ 5 Zweckverbandsumlage
Die Umlage des Zweckverbandes für das Haushaltsjahr 2023 und 2024 wird von den Verbandsmitgliedern (s. Seite VI) aufgebracht. Es entfallen auf die Verbandsmitglieder folgende vorläufigen Beträge:
| Haushaltsjahr | ||||
| Lfd. Nr | Gemeinde | Anteil gem. § 9 | 2023 | 2024 |
| 1 | Enkirch | 40,17% | 5.322,50 € | 2.084,80 € |
| 2 | Starkenburg | 7,57% | 1.003,00 € | 392,90 € |
| 3 | Traben-Trarbach, Stadt | 52,26% | 6.924,50 € | 2.712,30 € |
| gesamt | 100,00% | 13.250,00 € | 5.190,00 € | |
§ 6 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind. Diese Einzelfälle bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderats.
§ 8 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 10.267 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 10.267 €, zum 31.12.2023 voraussichtlich 10.267 € und zum 31.12.2024 voraussichtlich 10.267 €.
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 23.01.2023 Az.: 10.11821/ts mitgeteilt, dass gegen das Gebot der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 GemO) und gegen das gesetzliche Haushaltsausgleichsgebot (§93 Abs. 4 GemO, § 18 GemHVO) rechtliche Bedenken gegen die vom Zweckverband beschlossene Doppel-Haushaltssatzung geltend gemacht werden.
Der Doppel-Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von
Montag, den 27.02.2023 bis einschließlich Dienstag, den 07.03.2023
während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die |
| Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.