Titel Logo
Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 8/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach für das Haushaltsjahr 2023

Der Verbandsgemeinderat Traben-Trarbach hat am 08.12.2022 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

13.828.930,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

14.113.380,00 €

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf

-284.450,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

391.180,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

514.200,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.812.900,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-2.298.700,00 €

der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf

1.907.520,00 €

§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für

zinslose Kredite festgesetzt auf

0,00 €

verzinste Kredite festgesetzt auf

2.298.700,00 €

zusammen auf

2.298.700,00 €

Kreditaufnahmeermächtigung gem. § 95 Abs. 2 i.V.m. § 103 GemO für Kredite unter § 4:

Mit der Haushaltssatzung wird der Bürgermeister gleichzeitig ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag, nach Anfrage der Konditionen bei verschiedenen Banken, bei der günstigst anbietenden Bank aufzunehmen. Gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Darlehen. Eines besonderen Beschlusses seitens der Vertretungskörperschaft bedarf es nicht.

§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 735.000,00 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 280.000,00 €.

§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 30.000.000,00 €.

§ 5
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Betriebszweig Wasserwerk

8.914.000,00 €

davon verzinst

5.684.000,00 €

davon zinslos

3.230.000,00 €

Betriebszweig Abwasserwerk

9.704.000,00 €

davon verzinst

9.704.000,00 €

davon zinslos

0,00 €

Zusammen auf

18.618.000,00 €

2. Kredite zur Liquiditätssicherung

Betriebszweig Wasserwerk

5.000.000,00 €

Betriebszweig Abwasserwerk

5.000.000,00 €

zusammen auf

10.000.000,00 €

3. Verpflichtungsermächtigungen

Betriebszweig Wasserwerk

3.435.000,00 €

davon finanziert durch verzinsliche Darlehen

3.435.000,00 €

Betriebszweig Abwasserwerk

6.845.000,00 €

davon finanziert durch verzinsliche Darlehen

6.845.000,00 €

zusammen auf

10.280.000,00 €

davon finanziert durch Darlehen

10.280.000,00 €

Nachrichtlich:

Die Erträge und Aufwendungen für die VG-Werke werden wie folgt festgesetzt:

Für den Betriebszweig Wasserwerk:

A. Erfolgsplan

Erträge

3.798.500,00 €

Aufwendungen

3.984.000,00 €

Jahresverlust

185.500,00 €

B. Vermögensplan

Einnahmen

10.234.000,00 €

Ausgaben

10.234.000,00 €

Für den Betriebszweig Abwasserwerk:

A. Erfolgsplan

Erträge

6.258.500,00 €

Aufwendungen

6.362.000,00 €

Jahresverlust

104.000,00 €

B. Vermögensplan

Einnahmen

12.324.000,00 €

Ausgaben

12.324.000,00 €

§ 6
Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 in der zurzeit gültigen Fassung werden festgesetzt:

1. Entgeltsätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung

Nach der Satzung der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach für die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Umlage der Abwasserabgabe vom 27.11.2014 in der zurzeit gültigen Fassung werden folgende Entgeltsätze festgesetzt:

I. Laufende Entgelte

1.) Schmutzwassergebühr

je Kubikmeter gewichtetes Schmutzwasser, einschl. Abwasserabgabe

=

2,70 €

2.) Wiederkehrende Beiträge

a) wiederkehrender Beitrag für das Oberflächenwasser

je Quadratmeter der mit Abflussbeiwerten vervielfachten, zu veranlagenden Grundstücksfläche

=

0,34 €

b) wiederkehrender Beitrag für das Schmutzwasser

je Quadratmeter zu veranlagende Grundstücksfläche mit Zuschlägen für die Anzahl der Vollgeschosse (je Vollgeschoss 15 v.H.)

=

0,11 €

Nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung vom 07.10.2021 (in der jeweils aktuellen Fassung) werden beim Kostenträger Schmutzwasser von den nach § 12 entgeltsfähigen Kosten, unter Berücksichtigung der sonstigen Einnahmen und des Verlustes 73,893 % gem. § 13 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 als Benutzungsgebühr und 26,107 % als wiederkehrender Beitrag erhoben.

3.) Lfd. Entgelte für die Oberflächenentwässerung -Gemeindestraßen

Die Kostenanteile für die Oberflächenentwässerung der Gemeindestraßen einschl. Gehwege der klassifizierten Straßen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Es wird eine Vorauszahlung in Höhe von je qm Gemeindestraßen festgesetzt

=

0,73 €

4.) Abwasserabgabe für Kleineinleiter

Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 31 Entgeltsatzung) beträgt je Einwohner und Jahr

=

17,90 €

5.) Zusätzliche Gebühr für Weinbau und Weinhandelsbetriebe

je angefangene 500 qm selbst bewirtschaftete Weinbauertragsfläche und je angefangene 750 l Most oder Wein aus zugekauften Trauben oder daraus hergestelltem Most oder Wein

=

2,55 €

für Fasswein-vermarkter

=

2,55 €

für Flaschenwein-vermarkter

6.) Gebühr für die Übernahme von Abwasser, Schlamm und Fäkalien aus Abwassersammelgruben und biol. Kleinkläranlagen

Die Abrechnung an die Grundstückseigentümer erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand (Gesamtkostenrechnung), mindestens jedoch

je Kubikmeter Abwasser aus Sammelgruben (Transport und Reinigung)

=

40,00 €

je Kubikmeter angelieferter Schlamm aus biol. Kleinkläranlagen (Transport und Reinigung)

=

72,00 €

II. Einmalige Beiträge

Die Beitragssätze für einmalige Beiträge wurden in der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 22.06.2017 beschlossen. Weiterhin wurde festgelegt das ab dem 01.01.2019 eine jährliche Preisanpassung gem. dem Baukostenindex erfolgt.

Der Verbandsgemeinderat hat für 2023 folgende Beiträge beschlossen:

Kostenträger Schmutzwasser-

beseitigung

=

4,86 €

(zu veranlagende Grundstücks-

fläche mit

Zuschlägen für die Anzahl der Vollgeschosse (je Vollgeschoss

= 15 %)

Kostenträger Oberflächenwasser-

beseitigung

=

15,67 €

(der mit Abfluss-

beiwerten zu veranlagende Grundstücks-

fläche).

III. Investitionskostenbeiträge für die Straßenentwässerung (Gemeindestraße etc.)

Die Beitragssätze für die Investitionskostenbeiträge Straßenentwässerung wurden ebenfalls in der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 22.06.2017 beschlossen. Weiterhin wurde festgelegt das ab dem 01.01.2019 eine jährliche Preisanpassung gem. dem Baukostenindex erfolgt.

Folgender Beitragssatz wurde für 2023 beschlossen:

Kostenträger

Straßenoberflächen-

entwässerung

=

31,97 €

pro m² Veranlagungs-

fläche

Für das Jahr 2023 werden Abschläge verbrauchs- und grundstücksbezogen aufbauend auf den Abrechnungsdaten 2022 erhoben.

2. Entgelte für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung

Nach der Satzung der Verbandsgemeinde über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vom 27.11.2014 in der zurzeit geltenden Fassung werden folgende Entgeltsätze festgesetzt:

I. Laufende Entgelte

1.) Benutzungsgebühren Wasser (Wasserverbrauchsgebühren)

je Kubikmeter Wasserverbrauch

=

2,10 € netto

plus Umsatzsteuer in gesetzlich festgelegter Höhe

2.) Wiederkehrende Beiträge Wasserversorgung

je Quadratmeter zu veranlagende Grundstücksfläche mit Zuschlägen für die Anzahl der

=

0,18 € netto

Vollgeschosse (je Vollgeschoss 15 v.H.)

plus Umsatzsteuer in gesetzlich festgelegter Höhe

Nach der Entgeltsatzung Wasserversorgung vom 07.10.2021 (in der jeweils aktuellen Fassung) werden von den nach § 11 entgeltsfähigen Kosten, unter Berücksichtigung der sonstigen Einnahmen und des Verlustes, 54,864 % gem. § 12 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 als Benutzungsgebühr Wasser und 45,136 % als wiederkehrender Beitrag Wasserversorgung erhoben.

II. Einmalige Beiträge

Die Beitragssätze für einmalige Beiträge wurden in der Sitzung des Verbandsgemeinderates Traben-Trarbach am 22.06.2017 festgelegt. Hierbei wurde beschlossen die Beitragssätze ab dem 01.01.2019 dem Preiskostenindex anzupassen. Der Beitragssatz Wasserversorgung für 2023 beträgt = 3,99 € pro Quadratmeter Veranlagungsfläche (zu veranlagende Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse = 15 % je Vollgeschoss).

Hierbei handelt es sich um Nettobeträge, die Umsatzsteuer ist nach dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz hinzuzurechnen.

Die Beitragssätze für einmalige Beiträge sind im gesamten Entgeltbereich der VG Traben-Trarbach gleich hoch.

III. Sonstige Kostensätze

1.) Ausleihen von Standrohren mit Zähleinrichtung

Bearbeitungsgebühr pro Vorgang

=

30,00 € netto plus Umsatzsteuer

Leihgebühr pro angefangener Tag

=

2,00 € netto plus Umsatzsteuer

2.) Lieferung, Montage, Unterhaltung Zweitzähleinrichtung oder sonstige Zähleinrichtungen

pro Jahr

=

24,00 € netto plus Umsatzsteuer

Die nach dem Umsatzsteuergesetz festzusetzende Umsatzsteuer wird in den Gebühren- und Beitragsbescheiden separat ausgewiesen.

Für das Jahr 2023 werden Abschläge verbrauchs- und grundstücksbezogen aufbauend auf den Abrechnungsdaten 2022 erhoben.

§ 7
Steuersätze zur Vergnügungssteuersatzung der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach

Die Steuersätze zur Erhebung von Vergnügungssteuer werden wie folgt festgesetzt:

Gemäß § 5 - Besteuerung nach dem Eintritt

Der Steuersatz beträgt 20 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts.

Gemäß § 6 - Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes

Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 0,50 €. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Pauschsteuer 0,25 € je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche.

Gemäß § 7 - Besteuerung nach dem Einspielergebnis

Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

1.)

in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 1 Ziffer 3 a

10 v. H.

des Einspielergebnisses, mindestens jedoch

120,00 €

2.)

an den übrigen in § 1 Ziffer 3 b genannten Orten

8 v. H.

des Einspielergebnisses, mindestens jedoch

30,00 €

Gemäß § 8 - Besteuerung nach der Anzahl der Geräte

Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

1.)

in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 1 Ziffer 3 a

50,00 €

2.)

an den übrigen in § 1 Ziffer 3 b genannten Orten

15,00 €

3.)

für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben

200,00 €

Gemäß § 9 - Besteuerung nach der Roheinnahme

Der Steuersatz beträgt 20 v. H.

§ 8
Verbandsgemeindeumlage

Gem. § 26 (19 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) erhebt die Verbandsgemeinde von den Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird festgesetzt wird auf 33,00 v.H. festgesetzt.

Die Verbandsgemeindeumlage ist mit einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Bis zur endgültigen Festsetzung der Verbandsgemeindeumlage werden an den Fälligkeitsterminen Abschläge auf der Grundlage der vorläufigen Berechnung im Haushaltsplan 2022 erhoben.

§ 9
Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug voraussichtlich 14.804.100 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 14.499.050 € und zum 31.12.2023 insgesamt 14.214.600 €.

§ 10
Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 11
Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 1 Fall zugelassen. Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 2 Fällen zugelassen

§ 12
Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S 104) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

1.

für Leistungsstufen  — 0,00 Euro

2.

für Leistungsprämien und Leistungszulagen  —  5.000,00 Euro

Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Traben-Trarbach, den 24.02.2023
Marcus Heintel, Bürgermeister

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 09.02.2023 Az.: 10.118211/jw mitgeteilt, dass gegen die vom Verbandsgemeinderat Traben-Trarbach beschlossene Haushaltssatzung keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht werden.

Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von

Montag, den 27.02.2023 bis einschließlich Dienstag, den 07.03.2023

während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

56841 Traben-Trarbach, den 24.02.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Marcus Heintel, Bürgermeister