Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) und der §§ 2 und 12 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207) hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach in seiner Sitzung am 07.12.2023 die folgende Satzung beschlossen:
Die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach erhebt jährlich für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag.
Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Ortsgemeinden Kinheim, Kröv, Enkirch, Starkenburg, Burg (Mosel), Reil und der Stadt Traben-Trarbach.
Beitragspflichtig sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet (§ 2) Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne des § 1 geboten wird.
Als Hauptwohnung im Erhebungsgebiet gilt die von der einzelnen Person vorwiegend benutzte Wohnung im Sinne von § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes; ist die Wohnung nicht im Melderegister für die Ortsgemeinden Kinheim, Kröv, Enkirch, Starkenburg, Burg (Mosel), Reil oder der Stadt Traben-Trarbach als Hauptwohnung der betreffenden Person eingetragen, so obliegt es dieser, die vorwiegende Benutzung glaubhaft zu machen.
(1) Nicht beitragspflichtig gem. § 12 Absatz 2 KAG sind:
| a) | Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken aufhalten. |
| b) | Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zum vorübergehenden Besuch bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgelts aufhalten. |
(2) Von der Entrichtung des Gästebeitrages sind befreit:
| a) | Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. |
| b) | Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung (GdB) 100 beträgt, wenn der Grad der Behinderung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird. |
| c) | Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Grad (GdB) 100 beträgt, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird. |
| d) | Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zur Ausübung ihres Berufes aufhalten |
| e) | Teilnehmer an Tagungen und Schulungskursen im Erhebungsgebiet (§ 2) während deren Dauer. |
(3) Die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung nach Abs. 2 sowie einer Beitragsfreiheit nach Abs. 1 Buchstabe a sind von den Berechtigten am Tag ihrer Ankunft durch entsprechende Ausweise oder sonstige geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(1) Der Gästebeitrag wird nach der Anzahl der Übernachtungen bemessen.
(2) Der Gästebeitrag beträgt einschließlich Umsatzsteuer pro beitragspflichtige Person und Übernachtung
| Saison 1 (vom 01.04 bis 31.10. ) | Saison 2 (vom 01.11. bis 31.03.) | |
| ab Vollendung des 16. Lebensjahres | 0,50 € | 0,90 € |
(3) Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung in der Gemeinde innehaben, haben unabhängig von der Aufenthaltsdauer einen jährlichen pauschalen Gästebeitrag in Höhe von 9,00 € zu entrichten.
Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden.
Wird die Zweitwohnung erst im laufenden Kalenderjahr begründet oder im laufenden Kalenderjahr aufgegeben, reduziert sich der Jahresbeitrag für Zweitwohnungsinhaber je Monat um ein Zwölftel.
(1) Die Gästebeitragspflicht beginnt mit der Unterkunftnahme im Erhebungsgebiet (§ 2). Die Gästebeitragspflichtigen haben den Gästebeitrag spätestens am Tag ihrer Abreise an den Beherbergungsbetrieb zu entrichten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beginnt die Gästebeitragspflicht in Höhe der Jahrespauschale für Zweitwohnungsinhaber (§ 5 Absatz 3) mit Beginn eines jeden Kalenderjahres. Wird die Zweitwohnung erst im laufenden Kalenderjahr begründet, so beginnt die Gästebeitragspflicht mit Beginn des auf die Begründung der Zweitwohnung folgenden Monats. Die Beitragsplicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zweitwohnung aufgegeben wird.
(3) Der Gästebeitrag nach Absatz 2 wird durch jährlichen schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, soweit die Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach nicht durch Bescheid etwas anderes festsetzt.
(1) Wer als beitragspflichtige Person bei einem Beherbergungsbetrieb im Erhebungsgebiet (§ 2) übernachtet, hat am Tag seiner Ankunft den von der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach vorgeschriebenen Meldevordruck korrekt, vollständig und leserlich auszufüllen und zu unterschreiben. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat die vorgeschriebenen Meldevordrucke und Gästekartenvordrucke bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die von ihm aufgenommenen beitragspflichtigen Gäste diese Pflichten erfüllen.
(2) Hierzu wird durch die Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach ein elektronisches Meldeverfahren zur Verfügung gestellt. Dabei werden die Daten elektronisch durch den Beherbergungsbetrieb erfasst, die Meldescheine werden von den Beherbergungsbetrieben ausgedruckt und müssen vom Gast unterschrieben werden. Hierzu ist ein von der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach vorgeschriebener Vordruck zu verwenden. In begründeten Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit eines manuellen Verfahrens unter Gewährleistung der Regelungen des Absatzes 1.
(3) Die Ausgabe der Meldevordrucke nach Absatz 1 erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach oder durch eine von ihr beauftragten Stelle; der Erhalt der Meldevordrucke ist bei Empfang zu quittieren.
(4) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, die Meldevordrucke zu sammeln und vom Tag der Ankunft an ein Jahr aufzubewahren. Auf Verlangen sind der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach zu Kontrollzwecken die Meldevordrucke vorzulegen oder Einsicht in diese zu gewähren. Zur Sichtung können Meldevordrucke von der Verbandsgemeindeverwaltung vorübergehend einbehalten werden. Die Meldevordrucke sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
(5) Meldevordrucke und Gästekartenvordrucke, die vom Beherbergungsbetrieb nicht verwendet werden, sind, soweit sie im Folgejahr keine Anwendung mehr finden, spätestens mit Ablauf der zweiten Woche des folgenden Jahres an die Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach oder an die von ihr beauftragte Stelle zurückzugeben.
Falsch ausgefüllte oder verdruckte Meldescheine sind bis zum 10. des Folgemonats an die Ausgabestelle abzugeben.
(6) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat den Gästebeitrag von den bei ihm verweilenden gästebeitragspflichtigen Personen einzuziehen und innerhalb von 7 Tagen nach Zugang einer entsprechenden Zahlungsnachricht an die Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach abzuführen. Verweigert eine gästebeitragspflichtige Person die Zahlung des Gästebeitrages, ist dies durch den Inhaber des Beherbergungsbetriebes spätestens am darauffolgenden Werktag der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach anzuzeigen.
(7) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat für jeden Kalendermonat bis zum 10. des folgenden Monats eine Abrechnung der gewährten Gästeübernachtungen sowie der eingezogenen und abzuliefernden Gästebeiträge nach dem von der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach vorgeschriebenen Muster abzugeben bzw. seine elektronischen Meldedaten zu übermitteln. Dies gilt auch, sofern der Beherbergungsbetrieb in einem Monat keine Personen beherbergt hat. In diesem Fall hat eine Fehlanzeige („Null-Meldung“) zu erfolgen. Auf Antrag kann in begründeten Einzelfällen die Pflicht zur Abgabe der Abrechnung auf den 15. des folgenden Monats eines jeweiligen Kalendervierteljahres verschoben werden.
(8) Beherbergungsbetrieb ist, wer Personen gegen Entgelt beherbergt, insbesondere einen Camping- oder Wohnmobilstellplatz betreibt oder Ferienwohnungen und/oder Appartements, sowie Gästezimmer ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt.
(9) Wer eine Zweitwohnung begründet oder aufgibt, hat dies der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach innerhalb einer Woche, wer bei Inkrafttreten dieser Satzung Inhaber einer Zweitwohnung ist, hat dies der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Die beitragspflichtige Person ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach alle für die Beitragserhebung erforderlichen Tatbestände schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Beitragserhebung relevanten Tatbestände ändern.
(1) Jede beitragspflichtige Person (§ 3) erhält nach dem Ausfüllen und Unterschreiben des Meldevordrucks (§ 7 Absatz 1) von dem zum Einzug des Gästebeitrages Verpflichteten eine Gästekarte. Sie gilt ab dem Tag der Ankunft und verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des Tages der Abreise.
Nicht beitragspflichtige oder beitragsbefreite Personen (§ 4) erhalten keine Gästekarte.
Zweitwohnungsinhaber gem. § 3 erhalten für einen Mindestzeitraum von einer Woche auf Antrag bei der Verbandsgemeindeverwaltung eine Gästekarte. Für den Zeitraum der beantragten Gästekarte wird ein zusätzlicher Gästebeitrag in Höhe der Differenz des für die Zweitwohnungsinhaber kalkulierten Tagessatzes gem. § 5 (3) zum Tagessatz gem. § 5 (2) mit Aushändigung der Gästekarte fällig.
(2) Die Gästekarte wird auf den Namen der beitragspflichtigen Person ausgestellt und ist nicht übertragbar.
(3) Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen und -veranstaltungen. Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt hiervon unberührt. Die Gästekarte ist auf Verlangen den mit der Überwachung beauftragten Personen vorzuzeigen.
(4) Bei Verlust der Gästekarte ist dies der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach unverzüglich anzuzeigen; eine Ersatzkarte kann von der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach oder einer von ihr beauftragten Stelle ausgestellt werden.
(5) Bei missbräuchlicher Nutzung wird die Gästekarte ohne Ausgleichsleistung eingezogen.
Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages der bei ihm verweilenden Gästebeitragspflichtigen.
(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach kann die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen, zur Beitragsfestsetzung und die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen Daten gemäß § 12 Art 6 Abs. 1e) Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und §§ 3 und 4 des Landestatenschutzgesetzes (LDSG), soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind, neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten, aus folgenden Unterlagen erheben:
| - | aus den beim zuständigen Finanzamt für die jeweiligen Pflichtigen vorliegenden Daten, |
| - | Daten des Melderegisters, |
| - | Grundsteuer- und Tourismusbeitragsveranlagungen der Gemeinden Kinheim, Kröv, Enkirch, Starkenburg, Burg (Mosel), Reil und der Stadt Traben-Trarbach |
| - | Zweitwohnungssteuerveranlagungen der Gemeinden Kinheim, Kröv, Enkirch, Starkenburg, Burg (Mosel), Reil und der Stadt Traben-Trarbach |
| - | den bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach vorliegenden Unterlagen über An- und Abmeldungen sowie Änderungsmeldungen von Beherbergungsbetrieben nach den Vorschriften der Gewerbeordnung, |
| - | Mitteilungen der vorherigen Beherbergungsbetriebe. |
(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach darf sich diese Daten von den dort genannten Stellen übermitteln lassen und ist befugt, diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | entgegen § 6 Absatz 1 den zu zahlenden Gästebeitrag nicht spätestens am Tag der Abreise an den Beherbergungsbetrieb (§ 7 Abs. 8) |
| 2. | entgegen § 7 Absatz 1 seiner Meldepflicht nicht nachkommt; |
| 3. | entgegen § 7 Absatz 1 seiner Pflicht, die vorgeschriebenen Meldevordrucke nicht bereithält; |
| 4. | entgegen § 7 Absatz 4 die Meldevordrucke nicht oder nicht fristgemäß aufbewahrt oder auf Verlangen nicht vorlegt oder die Einsichtnahme verweigert; |
| 5. | entgegen § 7 Absatz 6 den von den bei ihm verweilenden beitragspflichtigen Gästen eingezogenen Gästebeitrag nicht oder nicht rechtzeitig an die Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach abführt, |
| 6. | entgegen § 7 Absatz 6 nicht spätestens am darauffolgenden Werktag der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach anzeigt, wenn ein Beitragspflichtiger die Zahlung des Gästebeitrages verweigert. |
| 7. | seinen Meldepflichten nach § 7 Absatz 7 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben in der Abrechnung – insbesondere in Bezug auf die beitragspflichtigen Übernachtungen – macht, |
| 8. | entgegen § 7 Abs. 9 seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht nachkommt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Diese Satzung tritt ab 01.03.2024 in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.