Auf Grund des § 25 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S 153) in der derzeit gültigen Fassung hat die Ortsgemeinde Kinheim folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung des Vorkaufsrechts
Der Ortsgemeinde Kinheim steht in dem in § 2 näher bezeichneten Gebiet, in dem sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, beim Kauf von Grundstücken ein Vorkaufsrecht unter den Voraussetzungen des § 25 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch zu.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der beigefügte Lageplan maßgebend. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 3
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung kann während der üblichen Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, Verwaltungsstelle Kröv, Robert-Schuman-Straße 65, 54536 Kröv, eingesehen werden.
Jedermann kann diese Satzung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der Geltungsbereich der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht ist dick umrandet dargestellt.