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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 9/2024
Bengel - amtlich
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1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung der Ortsgemeinde Bengel für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Der Ortsgemeinderat Bengel hat am 30.01.2024 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden für 2023:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.905.700,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

2.000.800,00 €

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf

-95.100,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

-44.500,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

9.800,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

6.300,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

3.500,00 €

der Saldo der Ein- und Ausz.

aus Finanzierungstätigkeit auf

41.000,00 €

Festgesetzt werden für 2024:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.960.850,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

2.017.750,00 €

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf

-56.900,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

-1.200,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

5.500,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

5.500,00 €

der Saldo der Ein- und Ausz.

aus Finanzierungstätigkeit auf

-4.300,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung

von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für

2023

2024

zinslose Kredite festgesetzt auf

0,00 €

0,00 €

verzinste Kredite festgesetzt auf

0,00 €

0,00 €

zusammen auf

0,00 €

0,00 €

Kreditaufnahmeermächtigung gem. § 95 Absatz 2 i.V.m. § 103 GemO

Mit der Haushaltssatzung wird der Ortsbürgermeister gleichzeitig ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag, nach Anfrage der Konditionen bei verschiedenen Banken, bei der günstigst anbietenden Bank aufzunehmen. Gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Darlehen. Eines besonderen Beschlusses seitens der Vertretungskörperschaft bedarf es nicht.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2023

2024

Grundsteuer A

von 340 v.H. auf 345 v.H.

345 v.H.

Grundsteuer B

von 430 v.H. auf 465 v.H.

465 v.H.

Gewerbesteuer

380 v.H.

380 v.H.

Gemäß § 5 Abs. 1 u. 2 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer werden festgesetzt:

2023

2024

für den 1. Hund

72,00 €

72,00 €

für den 2. Hund

108,00 €

108,00 €

für jeden weiteren Hund

156,00 €

156,00 €

für gefährliche Hunde

300,00 €

300,00 €

§ 5 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug -387.228 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt -470.173 €, zum 31.12.2023 -565.273 € und zum 31.12.2024 -622.173 €.

§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind. Diese Einzelfälle bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

54538 Bengel, den 01.03.2024
Ortsgemeinde Bengel
Bruno Kihm, Ortsbürgermeister

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 15.02.2024, Az.: 10.901-11 mitgeteilt, dass durch Verstöße gegen

-

das Gebot der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 GemO),

-

das Haushaltsausgleichsgebot (§93 Abs. 4 GemO, § 18 GemHVO),

-

das Überschuldungsverbot (§93 Abs. 6 GemO) sowie

-

das Gebot einer rechtmäßigen Verwendung von Krediten zur Liquiditätssicherung (§105 GemO) rechtliche Bedenken gegen die vom Ortsgemeinderat beschlossene Doppelhaushaltssatzung geltend gemacht werden.

Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von

Montag, den 04.03.2024 bis einschließlich Dienstag, den 12.03.2024

während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

56841 Traben-Trarbach, den 01.03.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Marcus Heintel, Bürgermeister