Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. S. 351) wird für die Stadt Traben-Trarbach folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen in der Stadt Traben-Trarbach dürfen an folgenden Sonntagen
16.03.2025, 01.06.2025, 14.09.2025 und 30.11.2025,
in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr, geöffnet sein.
§ 2
Die bisherige Festsetzung für den 07.09.2025 wird aufgehoben.
§ 3
(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170) in der zur Zeit geltenden Fassung sind zu beachten.
(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§ 3
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am 16.03.2025, 01.06.2025, 14.09.2025 und 30.11.2025 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.
Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet werden.
Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 21 Abs. 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20.06.2002 (BGBl. I S. 2318) in der zur Zeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet werden.
§ 5
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
56841 Traben-Trarbach, den 21.01.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
- als Örtliche Ordnungsbehörde -
gez.
(Marcus Heintel)
Bürgermeister