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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 9/2026
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Kindertagesstätten-Zweckverband Verbandsgemeinde Traben-Trarbach für das Haushaltsjahr 2026

Die Verbandsversammlung des Kindertagesstättenzweckverbands hat am 16.12.2025 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen.

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

4.835.850,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

4.835.850,00 €

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf

0,00 €

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 305.000,00 €. Der Verbandsvorsteher wird zur Aufnahme der Kredite incl. der Vereinbarung der hierzu erforderlichen Konditionen ermächtigt.

§ 5 Zweckverbandsumlage

Die Umlage des Kindertagesstätten-Zweckverbandes für das Haushaltsjahr 2026 wird von den Verbandsmitgliedern (gem. § 10 Verbandsordnung) aufgebracht. Es entfallen auf die Verbandsmitglieder folgende vorläufige Beträge:

a)

Einrichtungsbezogene Umlage:

Verbandsmitglieder

Umlage

Ortsgemeinde Flußbach

12.700 €

Ortsgemeinde Irmenach

5.490 €

Ortsgemeinde Lötzbeuren

12.810 €

Stadt Traben-Trarbach

58.000 €

Gesamt

89.000 €

b)

Verbandsbezogene Umlage:

Verbandsmitglieder

Umlage

Ortsgemeinde Flußbach

5.303 €

Ortsgemeinde Irmenach

3.889 €

Ortsgemeinde Lötzbeuren

9.075 €

Stadt Traben-Trarbach

50.383 €

Gesamt

68.650 €

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 0,00 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 0,00 € und zum 31.12.2026 0,00 €.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 Euro überschritten sind.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

56841 Traben-Trarbach, den 16.12.2025
Kindertagesstätten-Zweckverband
Marcus Heintel, Verbandsvorsteher

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 11.02.2026 Az.: 10-11821-KONK mitgeteilt, dass gegen die vom Kindertagesstättenzweckverband beschlossene Haushaltssatzung keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht werden.

Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von

Montag, den 02.03.2026 bis einschließlich

Dienstag, den 10.03.2026

während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

56841 Traben-Trarbach, den 27.02.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Marcus Heintel, Bürgermeister