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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der

der Satzung der Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig zur Festsetzung der Außenbewirtungszeiten in der Ortsgemeinde vom 15.02.2023

Der Gemeinderat hat aufgrund § 24 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 3 Landesimmissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LImSchG RLP) vom 20.12.2000 (GVBl. S. 578) in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen in seiner Sitzung vom 12.01.2023 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird:

§ 1

Außenbewirtungszeiten

(1) Die Außenbewirtungszeit endet für die Außenbewirtungsflächen gaststättenrechtlicher Betriebe während der Mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) im gesamten Gebiet der Ortsgemeinde um 23.00 Uhr.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt unbeschadet der Fälle, die nicht unter § 4 Abs. 1 LImSchG fallen.

(3) Die gesetzlichen Möglichkeiten nach § 4 Abs. 4 LImSchG, wonach die Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues den Beginn der Nachtzeit allgemein oder auf Antrag im Einzelfall weiter hinausschieben kann, bleiben unberührt. Gleiches gilt für die Regelungen der Außenbewirtungszeiten bei Veranstaltungen gemäß § 4 Abs. 5 LImSchG.

(4) Bei wiederholten Verstößen gegen die Regelungen dieser Satzung, kann die Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues abweichend von Abs. 1 das Ende der Außenbewirtungszeit für einzelne Gaststätten auf 22.00 Uhr festsetzen.

(5) Sofern für die Außenbewirtung öffentliche Flächen in Anspruch genommen werden, ist hierfür eine Sondernutzungserlaubnis nach der Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für Sondernutzungen und über Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) für die Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig zu beantragen.

§ 2

Lärmschutzmaßnahmen

(1) Unter Berücksichtigung des Ruhebedürfnisses der Nachbarschaft sind die Betreiber der Außenbewirtungsflächen sowie die von ihnen als verantwortlich beauftragten Personen verpflichtet,

(a)

ab 22.00 Uhr Musikdarbietungen jeglicher Art, auch durch Übertragung aus der Gaststätte, auf den Außenbewirtungsflächen einzustellen,

(b)

ab 23.00 Uhr Fenster und Türen der Gaststätte geschlossen zu halten,

(c)

die Abgabe von Speisen und Getränken so rechtzeitig einzustellen, dass jeglicher Verzehr um 23.00 Uhr beendet ist,

(d)

die aufgestellten Tische und Stühle nach Ende der Außenbewirtungszeit unter Vermeidung von unnötigem Lärm zusammen zu stellen bzw. von der Außenbewirtungsfläche zu entfernen. Die Sicherung der Tische und Stühle darf nur mit kunststoffummantelten Ketten oder Drahtseile erfolgen.

(2) In begründeten Einzelfällen bleibt die Anordnung weiterer Lärmschutzmaßnahmen vorbehalten.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der GemO Rheinland-Pfalz handelt, wer als Betreiber oder als verantwortlich beauftragte Person vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 Abs. 1 Buchstabe a) nach 22.00 Uhr Musikdarbietungen jeglicher Art, auch durch Übertragung aus der Gaststätte, auf den Außenbewirtungsflächen durchführt,

2.

entgegen § 2 Abs. 1 Buchstabe b) nach 23.00 Uhr Fenster und Türen der Gaststätte nicht geschlossen hält,

3.

entgegen § 2 Abs. 1 Buchstabe c) die Abgabe von Speisen und Getränken nicht so rechtzeitig einstellt, dass jeglicher Verzehr um 23.00 Uhr beendet ist,

4.

entgegen § 2 Abs. 1 Buchstabe d) nach Ende der Außenbewirtungszeit Tische und Stühle nicht unter Vermeidung unnötigen Lärms zusammenstellt bzw. von der Außenbewirtungsfläche entfernt und eine Sicherung von Tischen und Stühlen nicht durch kunststoffummantelte Ketten oder Drahtseile vornimmt,

5.

entgegen § 2 Abs. 2 im Einzelfall einer weitergehenden vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 24 Abs. 5 der GemO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Zeltingen-Rachtig, den 15.02.2023
Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig
(Bianca Waters) Ortsbürgermeisterin (DS)

Hinweis

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues