Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
§ 5
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1) | Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 420 v.H. des Steuermessbetrages |
| 2) | Grundsteuer B (für alle anderen Grundstücke) | 465 v.H. des Steuermessbetrages |
| 3) | Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag | 400 v.H. des Steuermessbetrages |
| 4) | Hundesteuer (Jährlich) | |
| - 1. Hund = | 60,00 € | |
| - 2. Hund = | 100,00 € | |
| - 3. Hund = | 150,00 € | |
| - gefährliche Hunde (je Hund) = | 500,00 € |
§ 6
Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
A) Friedhofsgebühren:
| 1. Reihengrabgebühr: | ||
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 200,00 € |
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 500,00 € |
| 2. Urnengräber: | ||
| a) | Überlassung einer Urnengrabstätte im Grab eines Angehörigen | 300,00 € |
| b) | Überlassung einer Urnengrabstätte | 400,00 € |
| c) | Überlassung und Pflege einer Rasenurnengrabstätte (einschl. Grabplatte) | 1.900,00 € |
| d) | Überlassung einer Baumgrabstätte (einschl. Namenstafel) | 1.500,00 € |
| 3. Ausheben und Schließen der Gräber: | ||
| a) | von Reihengräbern | 800,00 € |
| b) | von Urnengräbern | 200,00 € |
| c) | Zuschlag für Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit | 40,00 € |
| 4. Entfernung von Grabmalen: | ||
| a) | Urnengräber | 200,00 € |
| b) | Reihengräber | 400,00 € |
| c) | Doppelgräber | 500,00 € |
B) Tourismusbeitrag:
Der Hebesatz zur Erhebung des Tourismusbeitrages wird auf 240 % festgesetzt.
C) Wiederkehrende Beiträge für Feld-, Weinbergs- und Waldwege:
Auf Grund der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Ortsgemeinde Graach an der Mosel vom 13.09.2021 wird ein Beitragssatz zum Zwecke der Vorausleistung in Höhe von 0,00 € pro m² festgesetzt.
D) Stellplatzverpflichtung:
| Der Ablösebetrag je Stellplatz gemäß der Satzung über die Ablösung von der Stellplatzverpflichtung wird festgesetzt auf | 2.520,00 € |
§ 7
Eigenkapital
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beläuft sich auf | 2.502.347,95 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beläuft sich auf | 2.444.867,95 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beläuft sich auf | 2.448.757,95 € |
§ 8
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind.
§ 9
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Graach, den 08. Februar 2023
Ortsgemeinde Graach
(DS)
Gerhard Zimmer
Ortsbürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Genehmigungen der Aufsichtsbehörde nach § 95 Abs. 4 GemO zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung waren nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023, Az: 10-901-11, hat die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich zur vorstehenden Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Graach im Sinne des § 97 Abs. 2 GemO mitgeteilt, dass soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung und die Ansätze des dazu gehörenden Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden. Der Haushaltsplan kann in der vorliegenden Form ausgeführt werden. Der Haushaltsplan kann in der vorliegenden Form ausgeführt werden.
Der Haushaltsplan 2023 liegt gemäß § 97 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 17. März 2023 bis einschließlich 31. März 2023 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer Nr. 210, zu den Geschäftszeiten, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.