Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.635.530,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.633.590,00 € |
| der Jahresüberschuss auf | 1.940,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 60.190,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 65.000,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 515.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -450.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 389.810,00 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1) Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 600 v.H. des Steuermessbetrages |
| 2) Grundsteuer B (für alle anderen Grundstücke) | 500 v.H. des Steuermessbetrages |
| 3) Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag | 400 v.H. des Steuermessbetrages |
| 4) Hundesteuer (Jährlich) | |
| - 1. Hund = | 80,00 € |
| - 2. Hund = | 90,00 € |
| - 3. Hund = | 100,00 € |
| - gefährliche Hunde (je Hund) = | 500,00 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
A) Friedhofsgebühren:
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene: | ||
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 400,00 € |
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr | ab 500,00 € |
| c) | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | 400,00 € |
| 2. | Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten: | ||
| a) | Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für: | |
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| (a) eine Einzelgrabstätte | 650,00 € |
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| (b) eine Doppelgrabstätte | 1.300,00 € |
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| (c) eine Urnendoppelgrabstätte | 1.000,00 € |
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| (d) für jede weitere Grabstätte | 650,00 € |
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| (e) Kolumbarium einschließlich Verschlussplatte (Urnenwand) | 3.100,00 € |
| b) | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für: | |
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| (a) eine Einzelgrabstätte | 26,00 € |
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| (b) eine Doppelgrabstätte | 52,00 € |
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| (c) eine Urnendoppelgrabstätte | 67,00 € |
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| (d) für jede weitere Grabstätte | 26,00 € |
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| (e) Kolumbarium (Urnenwand) | 207,00 € |
| c) | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. | |
| 3. | Ausheben und Schließen der Gräber: | ||
| (a) | Urnenbeisetzung | 250,00 € |
| 4. | Grabräumung nach Ablauf der Ruhezeit: | ||
| (a) | Urnengräber | 250,00 € |
| (b) | Einzelgrab (Sarg) | 400,00 € |
| (c) | Doppelgrab (Sarg | 600,00 € |
| 5. | Benutzung Kapelle | 50,00 € | |
B) Tourismusbeitrag
Der Vomhundertsatz (Beitragssatz) für den Tourismusbeitrag wird gemäß § 4 der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages vom 10.07.2017 auf 13 % des Messbetrages festgesetzt.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beläuft sich auf 4.161.480,70 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beläuft sich auf 3.958.160,70 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 beläuft sich auf 3.960.100,70 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 € überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde per E-Mail vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Im Sinne der § 97 Abs. 2 Satz 2 GemO wurde mitgeteilt, dass soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung und die Ansätze des dazu gehörenden Haushaltsplanes der Ortsgemeinde Ürzig für das Haushaltsjahr 2026 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden. Der Haushaltsplan kann in der vorliegenden Form ausgeführt werden.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 20. März 2026 bis einschließlich 02. April 2026 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer Nr. 204, zu den Geschäftszeiten, öffentlich aus.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues unter Bezeichnung des Sach |
verhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.