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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 13/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Graach für das Haushaltsjahr 2025 vom 18. Februar 2025

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 371.000 €.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1) Grundsteuer A

(Land- und forstwirtschaftliche Betriebe)

900 v.H. des Steuermessbetrages

2) Grundsteuer B

(für alle anderen Grundstücke)

465 v.H. des Steuermessbetrages

3) Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag

400 v.H. des Steuermessbetrages

4) Hundesteuer (Jährlich)

- 1. Hund =

60,00 €

- 2. Hund =

100,00 €

- 3. Hund =

150,00 €

- gefährliche Hunde (je Hund) =

500,00 €

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

1. Reihengrabgebühr:

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

2. Urnengräber:

a) Überlassung einer Urnengrabstätte im Grab eines Angehörigen

b)

Überlassung einer Urnengrabstätte

c)

Überlassung und Pflege einer Rasenurnengrabstätte (einschl. Grabplatte)

d)

Überlassung einer Baumgrabstätte

(einschl. Namenstafel)

3. Ausheben und Schließen der Gräber:

a)

von Reihengräbern

b)

von Urnengräbern

c)

Zuschlag für Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit

4. Entfernung von Grabmalen:

a)

Urnengräber

b)

Reihengräber

c)

Doppelgräber

B) Tourismusbeitrag:

Der Hebesatz zur Erhebung des Tourismusbeitrages wird auf 240 % festgesetzt.

C) Stellplatzverpflichtung:

Der Ablösebetrag je Stellplatz gemäß der Satzung über

die Ablösung von der Stellplatzverpflichtung

wird festgesetzt auf  —  2.520,00 €

§ 7

Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023 beläuft sich auf

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024 beläuft sich auf

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025 beläuft sich auf

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 € überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

Graach, den 18. Februar 2025
Ortsgemeinde Graach
(DS)
Gerhard Zimmer
Ortsbürgermeister

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 28. März 2025 bis einschließlich 11. April 2025 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer Nr. 210, zu den Geschäftszeiten, öffentlich aus.

Bernkastel-Kues, den 18.03.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues
Leo Wächter, Bürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung
Bernkastel-Kues