Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 371.000 €.
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | |
| 1) Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 900 v.H. des Steuermessbetrages |
| 2) Grundsteuer B (für alle anderen Grundstücke) | 465 v.H. des Steuermessbetrages |
| 3) Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag | 400 v.H. des Steuermessbetrages |
| 4) Hundesteuer (Jährlich) | |
| - 1. Hund = | 60,00 € |
| - 2. Hund = | 100,00 € |
| - 3. Hund = | 150,00 € |
| - gefährliche Hunde (je Hund) = | 500,00 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
| 1. Reihengrabgebühr: | ||
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 200,00 € |
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 500,00 € |
| 2. Urnengräber: | ||
|
| a) Überlassung einer Urnengrabstätte im Grab eines Angehörigen | 300,00 € |
| b) | Überlassung einer Urnengrabstätte | 400,00 € |
| c) | Überlassung und Pflege einer Rasenurnengrabstätte (einschl. Grabplatte) | 1.900,00 € |
| d) | Überlassung einer Baumgrabstätte (einschl. Namenstafel) | 1.500,00 € |
| 3. Ausheben und Schließen der Gräber: | ||
| a) | von Reihengräbern | 800,00 € |
| b) | von Urnengräbern | 200,00 € |
| c) | Zuschlag für Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit | 40,00 € |
| 4. Entfernung von Grabmalen: | ||
| a) | Urnengräber | 200,00 € |
| b) | Reihengräber | 400,00 € |
| c) | Doppelgräber | 500,00 € |
B) Tourismusbeitrag:
Der Hebesatz zur Erhebung des Tourismusbeitrages wird auf 240 % festgesetzt.
C) Stellplatzverpflichtung:
Der Ablösebetrag je Stellplatz gemäß der Satzung über
die Ablösung von der Stellplatzverpflichtung
wird festgesetzt auf — 2.520,00 €
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beläuft sich auf | 2.621.231,15 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beläuft sich auf | 2.623.271,15 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beläuft sich auf | 2.593.191,15 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 € überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 28. März 2025 bis einschließlich 11. April 2025 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer Nr. 210, zu den Geschäftszeiten, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.