Der Gemeinderat Neumagen-Dhron hat am 06.06.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in er derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
4. Grabstätten:
§ 12 Abs 1 wird wie folgt neu gefasst:
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
| (1) Die Grabstätten werden unterschieden in | |
| a) | Reihengrabstätten, |
| b) | Urnengrabstätten als Reihengrabstätten, |
| c) | Rasengräber |
| d) | Wahlgräber als Doppel- bzw. Dreiergrabstätten |
| e) | Baumgrabstätten auf dem Friedhof Dhron |
Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:
§ 22 a
Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten sind Urnengrabstätten zur Bestattung von Aschen im Wurzelbereich an besonders ausgewiesenen Bäumen. Baumgrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Baumgrabstätte ist nicht möglich.
(2) In einer Baumgrabstätte darf eine Bio - Urne beigesetzt werden. Die Nutzungszeit wird für die Dauer von 15 Jahren festgelegt.
(3) Sollte der Baum im Laufe der Nutzungszeit zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.
(4) Eine Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt nicht. Auf einer Stele am Grabfeld wird die Möglichkeit geschaffen, auf einer einheitlichen, von dem Friedhofsträger zur Verfügung gestellten Tafel auf den Verstorbenen hinzuweisen (Vor- und Nachname, Geburts- und Sterbedatum).
(5) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich der Beisetzung gestattet. Er wird spätestens drei Wochen nach der Beisetzung der Bio - Urne von der Friedhofsverwaltung entfernt.
(6) Die Gestaltung und Pflege des Grabfelds erfolgt durch die Gemeinde.
Diese 4. Änderung zur Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.