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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 15/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron für das Haushaltsjahr 2026 vom 26. Februar 2026

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

3.987.850,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

3.891.930,00 €

der Jahresüberschuss auf

95.920,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

243.400,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.721.000,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.007.000,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

-286.000,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

42.600,00 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen verzinsten Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 286.000 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 2.290.000 €.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer A (Land- und

forstwirtschaftliche Betriebe)

750 v.H. des

Steuermessbetrages

2.

Grundsteuer B

(für alle anderen Grundstücke)

490 v.H. des

Steuermessbetrages

3.

Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag

400 v.H. des

Steuermessbetrages

4.

Hundesteuer (Jährlich)

1. Hund =

75,00 €

2. Hund =

100,00 €

ab dem 3. Hund =

150,00 €

gefährliche Hunde (je Hund) =

500,00 €

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

A) Wiederkehrende Beiträge für Feld-, Weinbergs- und Waldwege::

Auf Grund der Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron vom 23.11.2021 wird ein Beitragssatz zum Zwecke der Vorausleistung in Höhe von 0,45 € pro Ar festgesetzt.

B) Tourismusbeitrag:

Der Vomhundertsatz (Beitragssatz) für den Tourismusbeitrag wird gemäß § 4 der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages vom 05.05.2017 auf 11 % des Messbetrages festgesetzt.

C) Friedhofsgebühren

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

200,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

600,00 €

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

370,00 €

Überlassung einer Urne in ein vorhandenes

Reihen- bzw. Wahlgrab

300,00 €

II. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten durch berechtigte nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

1.

Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an familieneigenen Wahlgrabstätten auf die Dauer von 25 Jahren (15 Jahre bei Urnengrabstätten) betragen die Gebühren

 

a) einer Einzelgrabstätte

625,00 €

 

b) einer Doppelgrabstätte

1.250,00 €

 

c) jede weitere Grabstätte

625,00 €

 

d) Urnendoppelgrabstätte

600,00 €

 

e) jede weitere Urnengrabstätte

300,00 €

2.

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten auf eine weitere Höchstdauer von 25 Jahren (15 Jahre bei Urnen) werden je 1/25tel je Jahr (1/15tel je Jahr bei Urnen) der vorgenannten Gebühr erhoben.

III. Rasengräber

Überlassung einer Rasengrabstätte

2.500,00 €

Überlassung einer Urnenrasengrabstätte

1.800,00 €

Überlassung einer Urnenrasendoppelgrabstätte

3.600,00 €

IV. Baumgrabstätten

Überlassung einer Baumgrabstätte

1.800,00 €

V. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Entgeltschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Entgeltschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VII. Leichenhallengebühren

1.

Für die Benutzung der Leichenhalle auf den Friedhöfen Neumagen und Dhron beträgt die Gebühr

pauschal

100,00 €

VIII. Abräumen von Grabstätten durch die Gemeinde

Für das Abräumen und Entsorgen von Grabmälern, Abdeckungen und Einfassungen werden erhoben:

a)

Reihen-Erdgrabstätte

350,00 €

b)

Wahl-Erdgrabstätte

650,00 €

c)

Urnengrabstätte

200,00 €

d)

Urnendoppelgrabstätte

250,00 €

e)

Rasengrabstätte

50,00 €

f)

Urnenrasengrabstätte

30,00 €

IX. Sonstige Gebühren

Für sonstige Leistungen werden kostendeckende Gebühren erhoben.

§ 7

Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024 beläuft sich auf

5.020.351,01 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025 beläuft sich auf

5.154.621,01 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2026 beläuft sich auf

5.250.541,01 €

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 € überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

Neumagen-Dhron, den 26.02.2026
Ortsgemeinde Neumagen-Dhron
(DS)
Dieter Heintz
Ortsbürgermeister

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 und § 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 10. April 2026 bis einschließlich 24. April 2026 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer Nr. 210, zu den Geschäftszeiten, öffentlich aus.

Bernkastel-Kues, den 31. März 2026
Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues
 (DS)
Leo Wächter
Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung
Bernkastel-Kues