Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.987.850,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 3.891.930,00 € |
| der Jahresüberschuss auf | 95.920,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 243.400,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.721.000,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.007.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -286.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 42.600,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen verzinsten Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 286.000 € festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 2.290.000 €.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 750 v.H. des Steuermessbetrages |
| 2. | Grundsteuer B (für alle anderen Grundstücke) | 490 v.H. des Steuermessbetrages |
| 3. | Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag | 400 v.H. des Steuermessbetrages |
| 4. | Hundesteuer (Jährlich) | |
| 1. Hund = | 75,00 € | |
| 2. Hund = | 100,00 € | |
| ab dem 3. Hund = | 150,00 € | |
| gefährliche Hunde (je Hund) = | 500,00 € | |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
A) Wiederkehrende Beiträge für Feld-, Weinbergs- und Waldwege::
Auf Grund der Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron vom 23.11.2021 wird ein Beitragssatz zum Zwecke der Vorausleistung in Höhe von 0,45 € pro Ar festgesetzt.
B) Tourismusbeitrag:
Der Vomhundertsatz (Beitragssatz) für den Tourismusbeitrag wird gemäß § 4 der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages vom 05.05.2017 auf 11 % des Messbetrages festgesetzt.
C) Friedhofsgebühren
I. Reihengrabstätten
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 200,00 € | |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 600,00 € | |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte | 370,00 € |
| Überlassung einer Urne in ein vorhandenes Reihen- bzw. Wahlgrab | 300,00 € | |
II. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten durch berechtigte nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
| 1. | Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an familieneigenen Wahlgrabstätten auf die Dauer von 25 Jahren (15 Jahre bei Urnengrabstätten) betragen die Gebühren | |
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| a) einer Einzelgrabstätte | 625,00 € |
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| b) einer Doppelgrabstätte | 1.250,00 € |
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| c) jede weitere Grabstätte | 625,00 € |
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| d) Urnendoppelgrabstätte | 600,00 € |
|
| e) jede weitere Urnengrabstätte | 300,00 € |
| 2. | Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten auf eine weitere Höchstdauer von 25 Jahren (15 Jahre bei Urnen) werden je 1/25tel je Jahr (1/15tel je Jahr bei Urnen) der vorgenannten Gebühr erhoben. | |
| III. Rasengräber | |
| Überlassung einer Rasengrabstätte | 2.500,00 € |
| Überlassung einer Urnenrasengrabstätte | 1.800,00 € |
| Überlassung einer Urnenrasendoppelgrabstätte | 3.600,00 € |
| IV. Baumgrabstätten | |
| Überlassung einer Baumgrabstätte | 1.800,00 € |
V. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Entgeltschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Entgeltschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VII. Leichenhallengebühren
| 1. | Für die Benutzung der Leichenhalle auf den Friedhöfen Neumagen und Dhron beträgt die Gebühr | |
| pauschal | 100,00 € | |
VIII. Abräumen von Grabstätten durch die Gemeinde
Für das Abräumen und Entsorgen von Grabmälern, Abdeckungen und Einfassungen werden erhoben:
| a) | Reihen-Erdgrabstätte | 350,00 € |
| b) | Wahl-Erdgrabstätte | 650,00 € |
| c) | Urnengrabstätte | 200,00 € |
| d) | Urnendoppelgrabstätte | 250,00 € |
| e) | Rasengrabstätte | 50,00 € |
| f) | Urnenrasengrabstätte | 30,00 € |
IX. Sonstige Gebühren
Für sonstige Leistungen werden kostendeckende Gebühren erhoben.
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beläuft sich auf | 5.020.351,01 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beläuft sich auf | 5.154.621,01 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 beläuft sich auf | 5.250.541,01 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 € überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 und § 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 10. April 2026 bis einschließlich 24. April 2026 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer Nr. 210, zu den Geschäftszeiten, öffentlich aus.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.