Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | |
| 1) Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 360 v.H. des Steuermessbetrages |
| 2) Grundsteuer B (für alle anderen Grundstücke) | 465 v.H. des Steuermessbetrages |
| 3) Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag | 400 v.H. des Steuermessbetrages |
| 4) Hundesteuer (Jährlich) | |
| - 1. Hund = | 80,00 € |
| - 2. Hund = | 90,00 € |
| - 3. Hund = | 100,00 € |
| - gefährliche Hunde (je Hund) = | 500,00 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
A) Wiederkehrende Beiträge für Feld-, Weinbergs- und Waldwege:
Auf Grund der Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Ortsgemeinde Ürzig vom 07.12.2021 wird ein Beitragssatz zum Zwecke der Vorausleistung in Höhe von 0,00 €/Ar festgesetzt.
B) Friedhofsgebühren:
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene:
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 400,00 € |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 500,00 € |
| c) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | 400,00 € |
2. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten:
| a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für: | |
| (a) eine Einzelgrabstätte | 650,00 € |
| (b) eine Doppelgrabstätte | 1.300,00 € |
| (c) eine Urnendoppelgrabstätte | 1.000,00 € |
| (d) für jede weitere Grabstätte | 650,00 € |
| (e) Kolumbarium einschließlich Verschlussplatte (Urnenwand) | 3.100,00 € |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für: | |
| (a) eine Einzelgrabstätte | 26,00 € |
| (b) eine Doppelgrabstätte | 52,00 € |
| (c) eine Urnendoppelgrabstätte | 67,00 € |
| (d) für jede weitere Grabstätte | 26,00 € |
| (e) Kolumbarium (Urnenwand) | 207,00 € |
| c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden | |
| die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. | |
3. Ausheben und Schließen der Gräber:
| (a) Urnenbeisetzung | 250,00 € |
4. Grabräumung nach Ablauf der Ruhezeit:
| (a) Urnengräber | 250,00 € |
| (b) Einzelgrab (Sarg) | 400,00 € |
| (c) Doppelgrab (Sarg) | 600,00 € |
5. Benutzung Kapelle 50,00 €
C) Tourismusbeitrag
Der Vomhundertsatz (Beitragssatz) für den Tourismusbeitrag wird gemäß § 4 der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages vom 10.07.2017 auf 13 % des Messbetrages festgesetzt.
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beläuft sich auf | 3.767.596,08 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beläuft sich auf | 3.754.026,08 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beläuft sich auf | 3.757.346,08 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Genehmigungen der Aufsichtsbehörde nach § 95 Abs. 4 GemO zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung waren nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 03. April 2023, Az: 10-11821, hat die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich zur vorstehenden Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ürzig im Sinne des § 97 Abs. 2 GemO mitgeteilt, dass soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung und die Ansätze des dazu gehörenden Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden. Der Haushaltsplan kann in der vorliegenden Form ausgeführt werden.
Der Haushaltsplan 2023 liegt gemäß § 97 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 28. April 2023 bis einschließlich 12. Mai 2023 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer Nr. 210, zu den Geschäftszeiten, öffentlich aus.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.