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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 17/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Satzung vom 12.04.2023 zur 2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bernkastel-Kues vom 10.09.2019

Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) am 28.03.2023 die folgende Änderung der Hauptsatzung vom 10.09.2019 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 4 der Hauptsatzung der Stadt Bernkastel-Kues wird wie folgt geändert:

(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Hauptausschuss

2.

Rechnungsprüfungsausschuss

3.

Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss

4.

Wegeausschuss

5.

Weinlagenausschuss

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben nachfolgende Mitglieder und jedem Mitglied werden eine oder mehrere Personen als Stellvertreter zugeordnet mit der Maßgabe, dass es im Verhinderungsfall nur von diesen vertreten werden kann:

1.

Hauptausschuss  —  11 Mitglieder

2.

Rechnungsprüfungsausschuss  —  7 Mitglieder

3.

Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss  —  11 Mitglieder

4.

Wegeausschuss  — 7 Mitglieder

5.

Weinlagenausschuss  —  11 Mitglieder

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Stadtrates gewählt.

Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Stadtrates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gebildet:

1. Wegeausschuss

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtrates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

Der Weinlagenausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern im Sinne des § 7 Abs. 2 Weinlagengesetz Rheinland-Pfalz:

  • Stadtbürgermeister oder ein von ihm Beauftragten als Vorsitzenden
  • 5 Stadtratsmitgliedern
  • 4 Winzern und 1 Weinhändler
  • je einem Angehörigen der in der Gemeinde tätigen Zusammenschlüsse oder deren Vereinigungen

§ 2

§ 5 der Hauptsatzung der Stadt Bernkastel-Kues wird wie folgt geändert:

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:

1.

Stundung, Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Forderungen bis zur Höhe von 5.000,- Euro

2.

Befugnis zur Verpachtung und Vermietung sowie Anmietung und Anpachtung von bebautem und unbebautem Grundbesitz bis zum Höchstwert von jährlich 20.000,- Euro im Einzelfall. Das gleiche gilt auch für die Veräußerung von gemeindlichem Vermögen.

3.

Befugnis zur Bewilligung von Zuschüssen an Vereine und Verbände soweit hierfür Mittel im Haushaltsplan bereitstehen

4.

Befugnis zur Vergabe von Aufträgen bis zu einer Höhe von 60.000,- Euro, sofern Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist. Hiervon ausgenommen sind Planungsaufträge. Diese fallen ausschließlich in die Zuständigkeit des Stadtrates.

5.

Befugnis zum Abschluss sämtlicher Sach- und Schadensversicherungen

6.

die Zustimmung zur Leistung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu jeweils 20.000,- Euro im Einzelfall. Mit der Zustimmung ist zugleich über die Deckung zu beschließen.

7.

Befugnis zur Vergabe von Aufträgen im Rahmen anstehender Sanierungsangelegenheiten bis zum Betrag von 40.000,- Euro, sofern Mittel im Haushaltsplan hierfür bereitstehen und die Entscheidung nicht dem Stadtrat oder einem anderen Ausschuss vorbehalten ist

8.

Befugnis zur abschließenden Entscheidung beim Einsatz von Sanierungsförderungsmitteln zur Modernisierung und Instandsetzung im Zuge der Stadtsanierung bis zum Gesamtbetrag im Einzelfall von 40.000,- Euro, sofern Mittel im Haushaltsplan hierfür bereitstehen.

9.

die Entscheidung über die Vermittlung und Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung.

Die Entscheidung hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000,- Euro je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.

10. Befugnis zur abschließenden Entscheidung bei Ausnahmen von den Festlegungen der Sondernutzungssatzung und den Anträgen zur Sondernutzungssatzung.

(4) Dem Hauptausschuss wird die Vorbereitung von Beschlüssen über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Beratung des Haushaltsplanentwurfes

2.

Beratung über Sanierungsangelegenheiten

3.

Vorberatung von Satzungen der Stadt Bernkastel-Kues

(5) Den Ausschüssen gemäß § 4 Nrn. 2 bis 4 werden folgende Zuständigkeiten übertragen:

- Rechnungsprüfungsausschuss

Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt Prüfung der Bilanz und Schlussbilanz sowie Erstellung der Beschlussempfehlung an den Stadtrat

- Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss

Dem Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:

1.

Befugnis zur Vergabe von Aufträgen im Rahmen anstehender Bau- und Verkehrssachen bis zum Betrag von 50.000,- Euro, sofern Mittel im Haushaltsplan hierfür bereitstehen und die Entscheidung nicht einem anderen Ausschuss bzw. dem Stadtrat vorbehalten ist

2.

Befugnis zur abschließenden Entscheidung bei

a. Ausnahmen von bestehenden Veränderungssperren gemäß § 14 Baugesetzbuch

b. Zurückstellung von Bauanfragen und Bauanträgen gemäß § 15 Baugesetzbuch

3.

Vorhaben gemäß §§ 30 bis einschließlich 35 Baugesetzbuch sofern die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nicht auf den Stadtbürgermeister übertragen wurde (§ 6 Nr. 7) und § 145 Baugesetzbuch

4.

Ausnahmen von der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung

Des Weiteren obliegt dem Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss die Vorberatung über folgende Angelegenheiten:

1.

Beratung über Bau- und Planungsangelegenheiten

2.

Beratung aller Angelegenheiten, die von umweltpolitischer Bedeutung sind und deren Regelung in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Bernkastel-Kues fällt

- Wegeausschuss

Der Ausschuss ist für die Gemarkungsbereiche der Stadtteile Bernkastel und Kues zuständig.

Die Aufgaben des Wegeausschusses in den Stadtteilen Wehlen und Andel werden jeweils durch den Ortsbeirat wahrgenommen. Mindestens einmal im Jahr soll eine Ausschusssitzung stattfinden.

- Weinlagenausschuss

Der Weinlagenausschuss berät den Stadtrat bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Weinlagengesetz Rheinland-Pfalz.

§ 3

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bernkastel-Kues, den 12.04.2023
Dienstsiegel
Wolfgang Port, Stadtbürgermeister

Hinweis

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues