(1) Diese Benutzungsordnung regelt die Benutzung des Schutzhauses.
(2) Für die Benutzung des Schutzhauses wird ein Mietzins erhoben (§ 7 der Benutzungsordnung).
(3) Das Schutzhaus gilt als öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron und besteht aus einem Gastraum mit innenliegender Feuerstelle, Sitzmöglichkeiten mittels Festzeltgarnituren, einer Toilettenanlage (Damen/Herren), einer Außenfeuerstelle sowie einem Stromanschluss.
(4) Zur Anmietung des Schutzhauses und seiner Anlagen wird zwischen der Ortsgemeinde und dem Benutzer ein Mietvertrag geschlossen.
Bei der Benutzung des Schutzhauses durch Minderjährige ist grundsätzlich ein erziehungsberechtigte Person zu benennen, die die Verantwortung für die Nutzung übernimmt und auf dem Mietvertrag mit unterschreibt.
Das Hausrecht des Schutzhauses steht der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron sowie deren Beauftragten zu.
(1) Die Benutzer versichern, dass sie nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handeln. Die Benutzer sind nicht berechtigt, das Schutzhaus Dritten zu überlassen, insbesondere es weiter zu vermieten.
(2) Die Benutzer haben für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Sie tragen das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Sie sind für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften und behördlichen Auflagen sowie für das Einholen vorgeschriebener behördlicher Genehmigungen verantwortlich.
(3) Die Benutzer beachten die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und übernehmen die Haftung für deren Einhaltung.
(4) Die Benutzer beachten die gesetzlichen Bestimmungen zum Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG).
(5) Die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung (VStätVO) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
(6) Feuer darf nur auf der hierfür besonders hergerichteten Feuerstelle entzündet werden. Das dafür benötigte Brennmaterial ist vom Benutzer mitzubringen. Das Schlagen und Sammeln von Feuerholz im Wald ist untersagt. Es darf ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz und Holzkohle verbrannt werden.
(7) Der Benutzer übergibt die Räume in gereinigtem Zustand.
Die Außenanlagen sind durch den Benutzer ebenfalls zu säubern, insbesondere sind Glasreste, Flaschen, Bierdeckel etc. aufzusammeln.
Der Abfall ist vom Benutzer selbst ordnungsgemäß zu entsorgen.
Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Gemeinde eine Reinigung durchführen und die Kosten in Höhe von 100,00 € (Pauschal). und ggfl. auch die angefallenen Abfallentsorgungskosten in tatsächlicher Höhe dem Benutzer gesondert in Rechnung stellen.
(1) Eine Haftung für Unfälle oder Diebstahl übernimmt die Ortsgemeinde Neumagen-Dhron nicht.
(2) Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde Neumagen-Dhron von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder und Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Schutzhaus und Anlagen stehen.
(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Vermieter und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Vermieter sowie dessen Bedienstete oder Beauftragte.
(4) Die Haftung der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand der Gebäude gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
(5) Der Benutzer haftet für alle Schäden und Verluste, die dem Vermieter an den überlassenen Einrichtungen an den Gebäuden und Inventar, den Zugangswegen und Außenanlagen durch die Benutzung entstehen.
(6) Mit der Inanspruchnahme des Schutzhauses erkennen die Benutzer diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.
Für die Benutzung des Schutzhauses Neumagen-Dhron wird mit dem Nutzer ein Mietvertrag abgeschlossen; der Mietzins ergibt sich aus § 7 der Benutzungsordnung und ist bei Schlüsselübergabe im Touristikbüro der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron bar im voraus zu entrichten.
(1) Der Nutzer kann den Mietvertrag ordnungsgemäß kündigen. Die Kündigung muss frühestmöglich erfolgen und mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin bei der Gemeinde schriftlich (auch per E-Mail möglich) vorliegen.
(2) Die Gemeinde kann den Mietvertrag bis spätestens vier Wochen vor dem vereinbarten Mietzeitpunkt zurücktreten, wenn das Mietobjekt dringend für eigene Zwecke benötigt wird und der Bedarf bei Vertragsabschluss nicht absehbar war. Der Nutzer kann in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm dies nachvollziehbar und begründet dargestellt wird.
(1) Der Mietzins wird in Form von Pauschalbeträgen erhoben und beträgt:
| Privatpersonen für private Feiern |
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| 1. Tag | 75,00 € |
| für jeden weiteren Tag | 35,00 € |
| Vereine und Firmen für nichtkommerzielle Feiern |
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| 1. Tag | 75,00 € |
| für jeden weiteren Tag | 35,00 € |
| Vereine und Firmen für kommerzielle Veranstaltungen |
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| 1. Tag | 150,00 € |
| für jeden weiteren Tag | 75,00 € |
| Jugendgruppen bei Zeltlagerbetrieb |
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| 1. Tag | 50,00 € |
| für jeden weiteren Tag | 25,00 € |
Karitative Veranstaltungen (nach Ermessens des Ortsbürgermeisters)
Gebührenfrei
Das Schutzhaus steht am 1. Nutzungstag ab 11.00 Uhr bis um 10.00 Uhr am Folgetag des letzten Nutzungstags zur Verfügung.
Für die Benutzung des Schutzhauses ist bei der Ortsgemeinde eine Kaution in Höhe von 100,00 € zu hinterlegen.
Die Benutzungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.