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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 19/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Widerspruchsmöglichkeit gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Das Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues weist darauf hin, dass nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes Anträge auf Einrichtung von Auskunfts-/Übermittlungssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) in folgenden Fällen gestellt werden können:

Auskunftssperre wegen besonderer schutzwürdiger Interessen

Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.

Die Gründe für die Einrichtung dieser Auskunftssperre sind im Einzelnen darzulegen und soweit möglich mit Nachweisen zu belegen.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz widersprechen.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Aus Anlass eines Altersjubiläums ( ab 70. Geburtstag) oder Ehejubiläums (50. Ehejubiläum und jedes weitere) darf die Meldebehörde aufgrund von § 50 Abs. 2 BMG Mandatsträgerinnen, Mandatsträgern, Presse und Rundfunk eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums.

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

Hinweis: Bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues erfolgt die Veröffentlichung anlässlich von Altersjubiläen erst mit Vollendung des 80. Lebensjahres.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören.

§ 42 Abs. 1 BMG sieht vor, dass an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den Daten eines Mitglieds einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft auch Grunddaten von Personen, die mit dem Mitglied in demselben Familienverband leben, weitergegeben werden dürfen. Der Familienangehörige kann jedoch nach § 42 Abs. 3 BMG der Weitergabe seiner Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der er nicht angehört, widersprechen. Diese Erklärung kann auch für minderjährige Kinder abgegeben werden.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit diese der Weitergabe nach § 50 Abs. 5 BMG nicht widersprochen haben.

Entsprechende Formulare finden Sie auf unserer Homepage www.bernkastel-kues.de unter der Rubrik „Formulare“ oder im Bürgerbüro.

Bernkastel-Kues, Mai 2023
Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues