Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues zur Ausweisung eines interkommunalen Gewerbegebietes (IKG) in der Ortsgemeinde Maring-Noviand
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Bescheid vom 17. April 2025, Az.: FB22/LE, die 2. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues zur Ausweisung eines interkommunalen Gewerbegebietes (IKG) auf der Gemarkung Maring-Noviand und die Rücknahme von gewerblichen Bauflächen im Bereich der Ortsgemeinde Piesport, Gemarkung Niederemmel genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist der der Bekanntmachung beigefügte Lageplan maßgebend.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 2. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues für die Gemarkungen Maring-Noviand und Niederemmel wirksam.
Die 2. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, 54470 Bernkastel-Kues, Fachbereich III – Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Zimmer Nr. 116, während der Öffnungszeiten (montags bis freitags 08.30 – 12.00 Uhr, montags 14.00 – 16.00 Uhr, donnerstags 14.00 – 18.00 Uhr) eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6 a Abs. 1 BauGB einsehen und über deren Inhalt Auskunft erlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
Zusätzlich sind die o.g. Unterlagen der 9. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes sowie die öffentliche Bekanntmachung im Internet auf der Homepage unter der Adresse www.bernkastel-kues.de (siehe unter: {{gt}}Verwaltung und Bürgerdienste{{lt}}, {{gt}}Amtliche Bekanntmachungen{{lt}}) sowie im zentralen Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz www.geoportal.rlp.de eingestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.