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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 19/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der 3.    Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gornhausen vom 17.10.2024

Der Gemeinderat Gornhausen hat am 17.10.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in er derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl­grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

§ 2

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 11 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

§ 11

Umbettungen

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

§ 3

4. Grabstätten:

§ 12 Abs 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten für Erdbestattungen

b)

Reihengrabstätten für Urnenbestattungen

c)

Wahlgräber für Erdbestattungen (Doppelgräber)

d)

Wahlgräber für Urnenbestattungen

1. Urnenwahlgräber bis zu 4 Urnen, Größe eines Einzelreihengrabes

e)

Rasengräber

f)

Baumgrabstätten

§ 4

4. Grabstätten

§ 14 Abs. 1 und 3 wird wie folgt neu gefasst:

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(3) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als Doppelgräber vergeben. Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen werden in der Größe einer Einzelreihengrabstelle ausgewiesen. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen grundsätzlich 4 Urnen beigesetzt werden.

§ 5

Diese 3. Änderung zur Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gornhausen, den 17.10.2024
Ortsgemeinde Gornhausen (DS)
Stefan Wagner
Ortsbürgermeister

Hinweis

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues