Der Ortsgemeinderat Brauneberg hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf insgesamt 0,00 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird auf 1.400.000,00 € festgesetzt.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen beläuft sich auf 591.000,00 €
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird auf 1.236.500,00 € festgesetzt.
| 1. Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 345 v.H. des Steuermessbetrages |
| 2. Grundsteuer B (für alle anderen Grundstücke) | 465 v.H. des Steuermessbetrages |
| 3. Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag | 390 v.H. des Steuermessbetrages |
| 4. Hundesteuer (Jährlich) | 1. Hund = 90,00 €, 2. Hund = 120,00 € und ab dem 3. Hund = 200,00 € |
Abweichend hiervon wird die Hundesteuer für gefährliche Hunde auf 900,00 € je Hund festgesetzt.
Die Sätze der Gebühren für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 werden wie folgt festgesetzt:
A) Tourismusbeitrag: Der Vomhundertsatz (Beitragssatz) für den Tourismusbeitrag wird gemäß § 4 der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages vom 17.05.2017 auf 10 v.H. des Messbetrages festgesetzt.
B) Tourismusabgabe: Der Vomhundertsatz (Beitragssatz) für die Tourismusabgabe (Beherbergungssteuer) wird gemäß § 4 der Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 06.01.2022 auf 2 v.H. der Bemessungsgrundlage festgesetzt.
C) Friedhofsgebühren:
| 1. Reihengräber: | |
| Für die Überlassung eines Reihengrabes | |
| a) bei Verstorbenen bis zu drei Jahren | 100,00 € |
| b) bei Verstorbenen über drei Jahre | 450,00 € |
| 2. Urnengräber: | |
| a) Für die Überlassung eines Urnengrabes | 250,00 € |
| b) Urnenbestattung in einem bestehenden Reihengrab | 250,00 € |
| 3. Grabherstellungsgebühren: | |
| a) Reihengrab | 480,00 € |
| b) zweite Belegung Doppelgrab | 580,00 € |
| c) Urnengrab | 100,00 € |
| 4. Kaufgräber (gilt nur für Brauneberg –alt- und Ortsteil Hirzlei) | |
| a) Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab (Familiengrab), bestehend aus 2 Grabflächen | 1.250,00 € |
| b) für die Verlängerung des Nutzungsrechtes zu a) für jedes angefangene Jahr | 50,00 € |
| 5. Rasengrabstätten: | |
| a) für eine Rasengrabstätte | 1.500,00 € |
| b) Für ein Urnenrasengrab | 700,00 € |
| 6. Benutzung der Leichenhalle: | |
| Pro Tag | 30,00 € |
C) Ablösung von Stellplatzverpflichtungen: Der Ablösebetrag für die Stellplatzverpflichtung wird gemäß § 2 der Satzung über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen je Stellplatz oder Garage auf — 2.800,00 €
festgesetzt.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.500,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit E-Mail vom 21.04.2025 vorgelegt worden.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 wurden seitens der Aufsichtsbehörde folgende Entscheidungen getroffen:
| 1) | Der unter § 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird insoweit genehmigt, als hierfür voraussichtlich Investitionskredite i.H.v. bis zu 591.000 € aufgenommen werden müssen. |
| 2) | Der unter § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse i.H.v. bis zu 1.236.500 € wird genehmigt. |
| 3) | Der Haushalt 2025 verstößt gegen das Gebot der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 1 GemO sowie das Haushaltsausgleichsgebot nach § 93 Abs. 4 GemO i.V.m. § 18 GemHVO. Von der Geltendmachung rechtlicher Bedenken sehe ich jedoch ab. Von der Ortsgemeinde Brauneberg wird im Rahmen der Haushaltsausführung 2025 dennoch erwartet, die Einnahmen und Ausgaben in Einklang zu bringen, um das gesetzlich verpflichtende Gebot des Haushaltsausgleichs einzuhalten. Künftig wird die Vorlage eines operativ ausgeglichen geplanten Haushalts erwartet. |
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 16. Mai 2025 bis einschließlich 30. Mai 2025 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer Nr. 209, zu den Geschäftszeiten, öffentlich aus.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.