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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 21/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Maring-Noviand für das Jahr 2025 vom 26. März 2025

Der Ortsgemeinderat Maring-Noviand hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen

Der Gesamtbetrag der Investitionskredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 0,00 € festgesetzt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird auf 0,00 € festgesetzt.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 €

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird auf 823.800,00 € festgesetzt.

§ 5 Steuersätze

1. Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe)

510 v.H. des Steuermessbetrages

2. Grundsteuer B (für alle anderen Grundstücke)

535 v.H. des Steuermessbetrages

3. Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag

390 v.H. des Steuermessbetrages

4. Hundesteuer (Jährlich)

1. Hund = 60,00 €, 2. Hund = 70,00 € und ab dem 3. Hund = 80,00 €

Abweichend hiervon wird die Hundesteuer für gefährliche Hunde auf 500,00 € je Hund festgesetzt.

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 werden wie folgt festgesetzt:

§ 7 Eigenkapital

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 € überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.500,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Maring-Noviand, den 26. März 2025
Ortsgemeinde Maring-Noviand
(DS)
(Klaus Becker)
Ortsbürgermeister

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit E-Mail vom 21.04.2025 vorgelegt worden.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 wurden seitens der Aufsichtsbehörde folgende Entscheidungen getroffen:

1)

Der unter § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse i.H.v. bis zu 823.800 € wird genehmigt.

2)

Der Haushalt 2025 verstößt gegen das Gebot der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 1 GemO sowie das Haushaltsausgleichsgebot nach § 93 Abs. 4 GemO i.V.m. § 18 GemHVO. Von der Geltendmachung rechtlicher Bedenken sehe ich jedoch ab. Von der Ortsgemeinde Maring-Noviand wird im Rahmen der Haushaltsausführung 2025 dennoch erwartet, die Einnahmen und Ausgaben in Einklang zu bringen, um das gesetzlich verpflichtende Gebot des Haushaltsausgleichs einzuhalten. Künftig wird die Vorlage eines operativ ausgeglichen geplanten Haushalts erwartet.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 23. Mai 2025 bis einschließlich 06. Juni 2025 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer Nr. 209, zu den Geschäftszeiten, öffentlich aus.

Bernkastel-Kues, den 14.05.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues
Leo Wächter, Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung
Bernkastel-Kues