Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Forstzweckverband Hunsrück-Mittelmosel“ hat aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in Verbindung mit §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | |
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 934.600,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 934.600,00 € |
| der Jahresüberschuss auf | 0,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 22.900,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 20.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -22.900,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -2.900,00 € |
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird auf 0,00 € festgesetzt.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen beläuft sich auf 0,00 €.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird auf 183.400,00 € festgesetzt.
Die ungedeckten Kosten aus Erträgen und Aufwendungen gemäß § 11 Abs. 2 der Verbandsordnung des Forstzweckverbandes werden durch Umlagen auf die beteiligte Stadt bzw. Ortsgemeinde aufgrund der reduzierten Holzfläche wie folgt erhoben:
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beläuft sich voraussichtlich auf | 20.327,26 € |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beläuft sich voraussichtlich auf | 20.327,26 € |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 beläuft sich voraussichtlich auf | 20.327,26 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000,00 € sind im Haushalt einzeln darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit E-Mail vom 22.12.2025 vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 05. Mai 2026, Az: 10-11821 hat die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung des veranschlagten Kreditbetrages von 20.000,00 € und des veranschlagten Liquiditätskredites von 183.400,00 € in voller Höhe genehmigt Abschließend wurde im Sinne der §§ 5, 7 Abs. 1 Ziffer 8 KomZG i.Vm. § 97 Abs. 2 Satz 2 GemO mitgeteilt, dass gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung und die Ansätze des dazu gehörenden Haushaltsplanes des Forstzweckverbandes Hunsrück-Mittelmosel für das Haushaltsjahr 2026 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden. Der Haushaltsplan kann in der vorliegenden Form ausgeführt werden.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 22. Mai bis einschließlich 05. Juni zur Einsichtnahme in der Verbandsgemeindeverwaltung, in 54470 Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer 206 zu den Geschäftszeiten öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.