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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 22/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Forstzweckverbandes Hunsrück-Mittelmosel für das Haushaltsjahr 2026 vom 15. Dezember 2025

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Forstzweckverband Hunsrück-Mittelmosel“ hat aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in Verbindung mit §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird auf 0,00 € festgesetzt.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen beläuft sich auf 0,00 €.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird auf 183.400,00 € festgesetzt.

§ 5 Forstvollzug

Die ungedeckten Kosten aus Erträgen und Aufwendungen gemäß § 11 Abs. 2 der Verbandsordnung des Forstzweckverbandes werden durch Umlagen auf die beteiligte Stadt bzw. Ortsgemeinde aufgrund der reduzierten Holzfläche wie folgt erhoben:

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beläuft sich voraussichtlich auf

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beläuft sich voraussichtlich auf

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 beläuft sich voraussichtlich auf

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 € überschritten sind.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000,00 € sind im Haushalt einzeln darzustellen.

Bernkastel-Kues, den 15. Dezember 2025
Forstzweckverband Hunsrück-Mittelmosel
 
Norbert Sproß
Verbandsvorsteher

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit E-Mail vom 22.12.2025 vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 05. Mai 2026, Az: 10-11821 hat die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung des veranschlagten Kreditbetrages von 20.000,00 € und des veranschlagten Liquiditätskredites von 183.400,00 € in voller Höhe genehmigt Abschließend wurde im Sinne der §§ 5, 7 Abs. 1 Ziffer 8 KomZG i.Vm. § 97 Abs. 2 Satz 2 GemO mitgeteilt, dass gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung und die Ansätze des dazu gehörenden Haushaltsplanes des Forstzweckverbandes Hunsrück-Mittelmosel für das Haushaltsjahr 2026 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden. Der Haushaltsplan kann in der vorliegenden Form ausgeführt werden.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 22. Mai bis einschließlich 05. Juni zur Einsichtnahme in der Verbandsgemeindeverwaltung, in 54470 Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer 206 zu den Geschäftszeiten öffentlich aus.

Bernkastel-Kues, den 13. Mai 2026
Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues
 (DS)
Leo Wächter, Bürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung
Bernkastel-Kues