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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 23/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kesten für das Jahr 2024 vom 16. April 2024

Der Ortsgemeinderat Kesten hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

809.600,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

804.100,00 €

der Jahresüberschuss auf

5.500,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

45.700,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.000,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

- 2.000,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

-43.700,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird auf 0,00 € festgesetzt.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen beläuft sich auf 0,00 €.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird auf 964.500,00 € festgesetzt.

§ 5 Steuersätze

1. Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe)

500 v.H. des Steuermessbetrages

2. Grundsteuer B (für alle anderen Grundstücke)

580 v.H. des Steuermessbetrages

3. Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag

450 v.H. des Steuermessbetrages

4. Hundesteuer (Jährlich)

1. Hund = 70,00 €, 2. Hund = 90,00 € und ab dem 3. Hund = 120,00 €

Abweichend hiervon wird die Hundesteuer für gefährliche Hunde auf 500,00 € je Hund festgesetzt

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 werden wie folgt festgesetzt:

A) Tourismusbeitrag:

Der Vomhundertsatz (Beitragssatz) für den Tourismusbeitrag wird gemäß § 4 der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages vom 12.06.2017 auf 130 v.H. des Messbetrages festgesetzt.

B) Friedhofsgebühren:

1. Grabstellengebühren:

Überlassung eines Reihengrabes

600,00 €

2. Grabherstellungsgebühren:

Die Grabherstellungsgebühren werden je nach Aufwand berechnet.

3. Urnengräber:

Überlassung eines Urnengrabes

400,00 €

4. Grabherstellung Urnengräber:

Für die Herstellung eines Urnengrabes beträgt die Gebühr

150,00 €

5. Rasengrabstätten:

a) für eine Rasengrabstätte

3.000,00 €

b) für eine Urnenrasengrabstätte

1.500,00 €

6. Grabherstellung Rasengräber:

Die Grabherstellungsgebühren für die Rasengräber werden nach Aufwand berechnet.

7. Leichenhallengebühr:

pro Tag

30,00 €

C) Benutzungsgebühr Bürgerhaus:

a) Gebühr für einmalige Nutzung nachmittags

75,00 €

b) Gebühr für einmalige Nutzung ganztags

150,00 €

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beläuft sich voraussichtlich auf

45.503,17 €

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beläuft sich voraussichtlich auf

50.203,17 €

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beläuft sich voraussichtlich auf

55.703,17 €

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 € überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.500,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Kesten, den 16. April 2024
Ortsgemeinde Kesten
(Michael Beer)
Ortsbürgermeister

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit E-Mail vom 27. April 2024 vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024, Az: 10-901-11, hat die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich zur vorstehenden Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kesten im Sinne des § 97 Abs. 2 GemO mitgeteilt, dass soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung und die Ansätze des dazu gehörenden Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden. Der Haushaltsplan kann in der vorliegenden Form ausgeführt werden.

Folgende Genehmigungen wurden zur Haushaltssatzung 2024 der Ortsgemeinde Kesten erteilt:

  1. Der unter § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 festgesetzte Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wurde in Höhe von bis zu 2.000,00 € genehmigt.
  2. Der unter § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von bis zu 964.500 € wurde genehmigt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 7. Juni 2024 bis einschließlich 21. Juni 2024 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer Nr. 209, zu den Geschäftszeiten, öffentlich aus.

Bernkastel-Kues, den 31. Mai 2024
Leo Wächter
Bürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung
Bernkastel-Kues