Der Ortsgemeinderat Kesten hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 809.600,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 804.100,00 € |
| der Jahresüberschuss auf | 5.500,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 45.700,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - 2.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -43.700,00 € |
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird auf 0,00 € festgesetzt.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen beläuft sich auf 0,00 €.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird auf 964.500,00 € festgesetzt.
| 1. Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) |
| 500 v.H. des Steuermessbetrages |
| 2. Grundsteuer B (für alle anderen Grundstücke) |
| 580 v.H. des Steuermessbetrages |
| 3. Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag |
| 450 v.H. des Steuermessbetrages |
| 4. Hundesteuer (Jährlich) | 1. Hund = 70,00 €, 2. Hund = 90,00 € und ab dem 3. Hund = 120,00 € | |
Abweichend hiervon wird die Hundesteuer für gefährliche Hunde auf 500,00 € je Hund festgesetzt
Die Sätze der Gebühren für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 werden wie folgt festgesetzt:
A) Tourismusbeitrag:
Der Vomhundertsatz (Beitragssatz) für den Tourismusbeitrag wird gemäß § 4 der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages vom 12.06.2017 auf 130 v.H. des Messbetrages festgesetzt.
| B) Friedhofsgebühren: | ||
| 1. Grabstellengebühren: | Überlassung eines Reihengrabes | 600,00 € |
| 2. Grabherstellungsgebühren: | Die Grabherstellungsgebühren werden je nach Aufwand berechnet. | |
| 3. Urnengräber: | Überlassung eines Urnengrabes | 400,00 € |
| 4. Grabherstellung Urnengräber: | Für die Herstellung eines Urnengrabes beträgt die Gebühr | 150,00 € |
| 5. Rasengrabstätten: | a) für eine Rasengrabstätte | 3.000,00 € |
| b) für eine Urnenrasengrabstätte | 1.500,00 € |
| 6. Grabherstellung Rasengräber: | Die Grabherstellungsgebühren für die Rasengräber werden nach Aufwand berechnet. | |
| 7. Leichenhallengebühr: | pro Tag | 30,00 € |
| ||
| C) Benutzungsgebühr Bürgerhaus: | a) Gebühr für einmalige Nutzung nachmittags | 75,00 € |
| b) Gebühr für einmalige Nutzung ganztags | 150,00 € |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beläuft sich voraussichtlich auf | 45.503,17 € |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beläuft sich voraussichtlich auf | 50.203,17 € |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beläuft sich voraussichtlich auf | 55.703,17 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.500,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit E-Mail vom 27. April 2024 vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024, Az: 10-901-11, hat die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich zur vorstehenden Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kesten im Sinne des § 97 Abs. 2 GemO mitgeteilt, dass soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung und die Ansätze des dazu gehörenden Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden. Der Haushaltsplan kann in der vorliegenden Form ausgeführt werden.
Folgende Genehmigungen wurden zur Haushaltssatzung 2024 der Ortsgemeinde Kesten erteilt:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 7. Juni 2024 bis einschließlich 21. Juni 2024 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer Nr. 209, zu den Geschäftszeiten, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.