Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | |
| 1.im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.191.650,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.189.120,00 € |
| der Jahresüberschuss auf | 2.530,00 € |
| 2.im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 282.450,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 57.350,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 556.500,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -499.150,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkei auf | 216.700,00 € |
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 62.500,00 € festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 345 v.H. des Steuermessbetrages |
| 2. | Grundsteuer B (für alle anderen Grundstücke) | 465 v.H. des Steuermessbetrages |
| 3. | Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag | 380 v.H. des Steuermessbetrages |
| 4. | Hundesteuer (Jährlich) | 1. Hund = 60,00 €, 2. Hund = 120,00 € und ab dem 3. Hund = 180,00 € |
| Abweichend hiervon wird die Hundesteuer für gefährliche Hunde auf 500,00 € je Hund festgesetzt. | |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
A) Beiträge für den Bau und die Unterhaltung der Wirtschaftswege:
Auf Grund der Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Ortsgemeinde Lieser vom 19.11.2021 wird ein Beitragssatz zum Zwecke der Vorausleistung in Höhe von 0,00 € pro Ar festgesetzt.
B) Tourismusbeitrag:
Der Vomhundertsatz (Beitragssatz) für den Tourismusbeitrag wird gemäß § 4 der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages vom 20.12.2017 auf 10 % des Messbetrages festgesetzt
C) Friedhofsgebühren:
| 1. | Grabstellengebühren für Reihengräber: | 450,00 € | |
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| 2. | Grabstellengebühr für Wahlgräber: | ||
| a) je Doppelgrab | 1.250,00 € | |
| b) jede weitere Grabstelle | 650,00 € | |
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| 3. | Grabstellengebühr für Urnengräber: | ||
| a) Urnengrab | 250,00 € | |
| b) Urnendoppelgrab | 500,00 € | |
| c) Urnenbestattung in einem bestehenden Grab | 250,00 € | |
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| 4. | Grabherstellungsgebühren | ||
| a) für Personen unter dem 5. Lebensjahr | 200,00 € | |
| b) für Personen vom 5. Lebensjahr an | 450,00 € | |
| c) für Urnengräber | 140,00 € | |
| d) Zuschlag für Bestattungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit | 40,00 € | |
| 5. | Grabstellengebühr für Rasengrabstellen: | ||
| a) Einzel-Rasengrabstelle inklusive Platte | 2.500,00 € | |
| b) Doppel-Rasengrabstelle inklusive Platte | 5.000,00 € | |
| c) Urnenrasenreihengrab | 1.400,00 € | |
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| 6. | Benutzung der Leichenhalle: | Pauschalbetrag | 80,00 € |
| 7. | Grabräumung | ||
| a) Einzelreihengrab | 110,00 € | |
| b) Doppelgrab | 200,00 € | |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beläuft sich auf | 2.216.839,44 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beläuft sich auf | 2.187.709,44 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beläuft sich auf | 2.190.239,44 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 16. Juni 2023 bis einschließlich 30. Juni 2023 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer Nr. 210, zu den Geschäftszeiten, öffentlich aus.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.