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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 25/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Haushaltssatzungder Ortsgemeinde Neumagen-Dhron für das Haushaltsjahr 2023 vom 06. April 2023

der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron für das Haushaltsjahr 2023 vom 06. April 2023

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen verzinsten Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 725.900 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe)

2.

Grundsteuer B (für alle anderen Grundstücke)

3.

Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag

4.

Hundesteuer (Jährlich)

1. Hund =

2. Hund =

ab dem 3. Hund =

gefährliche Hunde (je Hund) =

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

A) Wiederkehrende Beiträge für Feld-, Weinbergs- und Waldwege::

Auf Grund der Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron vom 23.11.2021 wird ein Beitragssatz zum Zwecke der Vorausleistung in Höhe von 0,48 € pro Ar festgesetzt.

B) Tourismusbeitrag:

Der Vomhundertsatz (Beitragssatz) für den Tourismusbeitrag wird gemäß § 4 der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages vom 05.05.2017 auf 10 % des Messbetrages festgesetzt.

C) Friedhofsgebühren

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

Überlassung einer Urne in ein vorhandenes Reihen- bzw. Wahlgrab

II. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten durch berechtigte nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

1.

Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an familieneigenen Wahlgrabstätten auf die Dauer von 25 Jahren (15 Jahre bei Urnengrabstätten) betragen die Gebühren

a) einer Einzelgrabstätte

b) einer Doppelgrabstätte

c) jede weitere Grabstätte

d) Urnendoppelgrabstätte

e) jede weitere Urnengrabstätte

2.

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten auf eine weitere Höchstdauer von 25 Jahren (15 Jahre bei Urnen) werden je 1/25tel je Jahr (1/15tel je Jahr bei Urnen) der vorgenannten Gebühr erhoben.

III. Rasengräber

Überlassung einer Rasengrabstätte

Überlassung einer Rasendoppelgrabstätte

Überlassung einer Urnenrasengrabstätte

Überlassung einer Urnenrasendoppelgrabstätte

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Entgeltschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Entgeltschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VI. Leichenhallengebühren

1.

Für die Benutzung der Leichenhalle auf den Friedhöfen Neumagen und Dhron beträgt die Gebühr

je angefangenen Tag

70,00 €

VII. Sonstige Gebühren

Für sonstige Leistungen werden kostendeckende Gebühren erhoben.

§ 7

Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beläuft sich auf

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beläuft sich auf

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beläuft sich auf

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Neumagen-Dhron, den 06.04.2023
Ortsgemeinde Neumagen-Dhron
(DS)
Dirk Doppelhamer
Ortsbürgermeister

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind teilweise erteilt. Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 hat die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich den in § 2 der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron für das Haushaltsjahr 2023 festgesetzten Gesamtbetrag der verzinsten Investitionskredite mit einem Teilbetrag in Höhe von bis zu 690.900 Euro genehmigt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 23. Juni 2023 bis einschließlich 07. Juli 2023 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer Nr. 210, zu den Geschäftszeiten, öffentlich aus.

Neumagen-Dhron, den 09. Juni 2023
Ortsgemeinde Neumagen-Dhron
(DS)
Dirk Doppelhamer
Ortsbürgermeister
Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung
Bernkastel-Kues