Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 2.132.760,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 2.091.140,00 €
der Jahresüberschuss auf — 41.620,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — 158.730,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 645.600,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 2.160.650,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — -1.515.050,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — 1.356.320,00 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 €
verzinste Kredite auf — 1.032.020,00 €
zusammen auf — 1.032.020,00 €
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 790.000,00 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 262.120,00 €.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1) Grundsteuer A
(Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) auf — 345 v.H.
2) Grundsteuer B
(für alle anderen Grundstücke) auf — 465 v.H.
3) Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag auf — 400 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
- 1. Hund — 72,00 €
- 2. Hund — 96,00 €
- 3. Hund und jeder weitere Hund — 120,00 €
- gefährliche Hunde (je Hund) — 600,00 €
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
A) Friedhofsgebühren:
| 1. Bestattungsgebühr: | |
| a) | Für die Bestattung eines Erwachsenen oder Kindes ab dem 9. Lebensjahr — 330,00 € |
| b) | Für die Bestattung eines Kindes unter 9 Jahren — 165,00 € |
| c) | Für die Bestattung von Urnen — 165,00 € |
2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern:
Für Verlängerung des Nutzungsrechtes
für die Dauer einer Belegungsperiode (25 Jahre)
ist für die Grabstelle eine Gebühr von — 700,00 €
zu zahlen.
Beim Tod des Hinterbliebenen des Verstorbenen wird die zusätzliche Belegungszeit nachberechnet, und zwar jeweils für einen Zeitraum von einem Jahr. Für diesen Zeitraum wird 1/25 der in der Haushaltssatzung festgesetzten Belegungsgebühr nachberechnet.
| 3. Grabstellengebühr für Reihengräber: | |
| a) | Für die Überlassung eines Reihengrabes beträgt die Grabstellengebühr — 350,00 € |
| b) | Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne/Asche in ein Reihengrab — 175,00 € |
| 4. Grabstellengebühr für Urnengräber: | |
| c) | Für die Überlassung eines Urnengrabes beträgt die Grabstellengebühr — 350,00 € |
| d) | Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne/Asche in ein Urnengrab — 175,00 € |
| 5. Grabstellengebühr für Rasengrabstätten: | |
| e) | Die Grabstellengebühr für Rasengrabstätten einschließlich Grabplatte wird für die Dauer der Belegungsperiode (25 Jahre) festgesetzt auf — 2.800,00 € |
| f) | Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne/Asche in ein Rasengrab — 675,00 € |
| 6. Grabstellengebühr für Baumgrabstätten: | |
| g) | Für die Überlassung einer Baumgrabstätte beträgt die Grabstellengebühr — 1.650,00 € |
7. Leichenhallengebühr:
Für die Benutzung der Leichenhalle
beträgt die Gebühr je Beerdigung pauschal — 100,00 €
8. Abbau und Entsorgung von Grabstätten:
Für den Abbau und die Entsorgung von Grabstätten werden festgesetzt:
| h) | für Reihen- und Urnengräber — 200,00 € |
| i) | für Wahlgräber — 300,00 € |
| B) Benutzungsgebühren für die Bürgerhalle: | |
| 1. Gebühr für einmalige Nutzung: | |
| j) | Gebühr für die einmalige Nutzung/Tag — 250,00 € |
| k) | jeder weitere Tag — 125,00 € |
| Reinigungs- und Energiekosten werden gesondert berechnet | |
| 2. Vereinsabende: | |
| l) | Vereinsabende mit Bewirtung/Tag — 250,00 € |
| m) | jeder weitere Tag — 125,00 € |
| Reinigungs- und Energiekosten werden gesondert berechnet | |
| 3. Kulturelle und sportliche Veranstaltungen: | |
| n) | kulturelle und sportliche Veranstaltungen ohne Einnahmen — 0,00 € |
| Reinigungs- und Energiekosten werden gesondert berechnet | |
| 4. Übungsabende und Proben: | |
| o) | Übungsabende und Proben — 0,00 € |
| Reinigungs- und Energiekosten werden keine berechnet | |
| 5. Wohltätigkeitsveranstaltungen: | |
| p) | Wohltätigkeitsveranstaltungen — 0,00 € |
| q) | Berechnet werden nur Energiekosten |
| 6. Private Feiern im kleinen Saal: | |
| r) | Private Feiern im kleinen Saal/Tag — 125,00 € |
| s) | jeder weitere Tag — 65,00 € |
| Reinigungs- und Energiekosten werden gesondert berechnet | |
| 7. Beerdigungen: | |
| t) | Beerdigungen — 120,00 € |
| u) | bei Eigenreinigung und Möblierung — 100,00 € |
| Reinigungs- und Energiekosten werden keine berechnet | |
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beläuft sich
zum 31.12.2021 auf — 3.518.380,67 €.
zum 31.12.2022 auf — 3.421.600,67 €.
zum 31.12.2023 auf — 3.463.220,67 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 23. Juni 2023 bis einschließlich 07. Juli 2023 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer Nr. 210, zu den Geschäftszeiten, öffentlich aus.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.