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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 26/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Maring-Noviand für das Jahr 2023 vom 3. Mai 2023

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Maring-Noviand für das Jahr 2023

vom 3. Mai 2023

Der Ortsgemeinderat Maring-Noviand hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen

Der Gesamtbetrag der Investitionskredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 0,00 € festgesetzt.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird auf 403.000,00 € festgesetzt.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 €

§ 4

Gesamtbetrag der vorgesehenen Liquiditätskredite

Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht

§ 5

Steuersätze

1. Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe)

345 v.H.

des Steuermessbetrages

2. Grundsteuer B (für alle anderen Grundstücke)

465 v.H.

des Steuermessbetrages

3. Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag

390 v.H.

des Steuermessbetrages

4. Hundesteuer (Jährlich)  — 1. Hund = 60,00 €

 — 2. Hund = 70,00 €

 — und ab dem 3. Hund = 80,00 €

Abweichend hiervon wird die Hundesteuer für gefährliche Hunde auf 500,00 € je Hund festgesetzt.

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 werden wie folgt festgesetzt:

A) Tourismusbeitrag:

Der Vomhundertsatz (Beitragssatz) für den Tourismusbeitrag wird gemäß § 4 der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages vom 30.10.2017 auf 8 v.H. des Messbetrages festgesetzt

B) Friedhofsgebühren:

1. Grabherstellungsgebühren:

a) eines Kindes unter 5 Jahren  —  210,00 €

b) Reihengrab  —  440,00 €

c) gemischte Grabstätte  —  180,00 €

d) Urnengrab  —  180,00 €

e) Rasengrab  —  440,00 €

f) Urnen-Rasengrab  —  180,00 €

g) zweite Belegung Doppelgrab  —  440,00 €

2. Grabstellengebühren:

a) eines Kindes unter 5 Jahren (25 Jahre)  —  170,00 €

b) Reihengrab (25 Jahre)  —  380,00 €

c) Gemischte Grabstätte  —  200,00 €

d) Urnengrab (15 Jahre)  —  200,00 €

e) Rasengrab (25 Jahre)  —  2.800,00 €

f) Urnen-Rasengrab (15 Jahre)  —  1.400,00 €

g) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an vorhandenen Doppelgräbern wird eine anteilige Gebühr auf der Basis von  —  800,00 €

(25 Jahre) berechnet.

h) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes eines vorhandenen Reihengrabes für die zusätzliche Liegezeit einer Asche wird eine anteilige Gebühr pro Jahr in Höhe von 16,00 Euro berechnet, die komplette Gebühr wird zu Beginn einmalig in Rechnung gestellt.

i) Wahlgrabstätte (Doppelgrabstätte)  —  800,00 €

j) Für die Grabräumung nach Ablauf der Ruhezeit

1) Einzelgrab  —  80,00 €

2) Doppelgrab  —  150,00 €

3) Urnengrab  —  40,00 €

3. Leichenhallengebühren: Pauschale für Nutzung der Leichenhalle Maring oder Noviand inkl. Reinigung  —  80,00 €

4. Einfassung der Grabstellen mit Betonplatten (gilt nur für neu beginnende Grabreihen)

a) für ein Doppelgrab  —  495,00 €

b) für ein Einzelgrab  —  285,00 €

c) für ein Urnengrab  —  180,00 €

§ 7

Eigenkapital

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 € überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.500,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Maring-Noviand, den 3. Mai 2023
Ortsgemeinde Maring-Noviand (DS)
(Klaus Becker)
Ortsbürgermeister

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Genehmigungen der Aufsichtsbehörde nach § 95 Abs. 4 GemO zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung waren nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 26. Mai 2023, Az: 10-901-11, hat die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich zur vorstehenden Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Maring-Noviand im Sinne des § 97 Abs. 2 GemO mitgeteilt, dass soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung und die Ansätze des dazu gehörenden Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden. Der Haushaltsplan kann in der vorliegenden Form ausgeführt werden.

Der Haushaltsplan 2023 liegt gemäß § 97 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 3. Juli 2023 bis einschließlich 17. Juli 2023 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer Nr. 210, zu den Geschäftszeiten, öffentlich aus.

Maring-Noviand, den 21. Juni 2023
Ortsgemeinde Maring-Noviand (DS)
Klaus Becker
Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung
Bernkastel-Kues