Aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728) in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 KAG Rheinland-Pfalz, wird gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 25.04.2024 folgende Änderung der Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe für Übernachtungen in der Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig erlassen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 4 der Tourismusabgabesatzung der Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig über die Erhebung einer Tourismusabgabe, wird wie folgt geändert:
„Die Beherbergungssteuer beträgt 3,0 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.“
Diese Satzungsänderung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.