Aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477) in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 KAG Rheinland-Pfalz, wird gemäß Beschluss des Ortsgemeinderates vom 28.05.2024 folgende Satzung der Ortsgemeinde Kesten über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Ortsgemeinde Kesten erlassen, die hiermit bekanntgemacht wird.
Die Ortsgemeinde Kesten erhebt eine Beherbergungssteuer für Übernachtungen als indirekte örtliche Aufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung.
(1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für private entgeltliche Übernachtungen in der Ortsgemeinde Kesten in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Reisemobilplatz, Schiff oder ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine vorrübergehende Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt.
(2) Einen Beherbergungsbetrieb unterhält, wer kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellt.
(3) Beherbergungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, werden nicht besteuert.
(1) Steuerschuldner ist jede natürliche oder juristische Person sowie jede nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigung, die entgeltlich Übernachtungsgäste beherbergt.
(2) Betreiben mehrere der in Absatz 1 genannten Rechtssubjekte die entgeltliche Gästebeherbergung gemeinschaftlich, so sind sie Gesamtschuldner nach § 44 Abgabenordnung (AO).
(1) Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nicht hinzuzuziehen sind Nebenleistungen wie z.B. Verpflegung, Parkplatz oder Sonstiges. Es ist unerheblich, ob dieser Betrag vom Gast selbst oder von einem Dritten für den Gast geschuldet wird.
Die Beherbergungssteuer beträgt 2,0 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
Der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, bis zum 10. Tage nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues im Namen der Ortsgemeinde Kesten eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder im Onlineverfahren unter Angabe der Gesamtanzahl der Übernachtungen und der jeweils hierauf entfallenden Bemessungsgrundlage, einzureichen. Fällt der Abreisetag des Beherbergungsgastes in ein neues Kalenderhalbjahr, so ist dessen aufgewendeter Betrag dieser Beherbergung i.s.d. § 4 Abs. 1, dem neuen Kalenderhalbjahr zuzurechnen. Die errechnete Steuer wird durch einen Steuerbescheid für das Kalenderhalbjahr festgesetzt. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides an den Steuerschuldner fällig und ist von diesem an die Verbandsgemeindekasse zu entrichten.
(1) Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, beauftragten MitarbeiterInnen der Ortsgemeinde Kesten im Rahmen und nach Maßgabe des § 99 AO das Betreten von Grundstücken, Räumen, Schiffen, umschlossenen Betriebsvorrichtungen und ähnlichen Einrichtungen zu gestatten, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen.
(2) Der Beherbergungsbetrieb hat den beauftragten Mitarbeiter der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues im Rahmen und nach Maßgabe von § 97 AO auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen bzw. gem. § 97 Abs. 2 AO Einsicht zu gewähren.
(3) Die sonstigen über § 3 Abs. 1 KAG bestehenden Pflichten des Steuerschuldners gegenüber der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues gemäß der Abgabenordnung, insbesondere Auskunftspflichten nach § 93 AO sowie Außenprüfungen gem. §193 ff. AO bleiben unberührt.
(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der zuständigen Fachabteilung der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues Auskünfte zu den Beherbergungsbetrieben zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind.
(2) Hat der/die Steuerpflichtige seine Verpflichtung gemäß § 7 dieser Satzung zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 3 Abs.1 und 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Abgabenordnung). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise dafür zu entrichten waren.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | entgegen § 7 die Steuererklärung nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt; |
| 2. | Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind und es dadurch ermöglicht, eine Steuer zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder andere zu erlangen; |
| 3. | der Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach §§ 8 und 9 nicht nachkommt; |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Steuerpflichtiger oder in der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder hierüber in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen andern erlangt.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 16 Kommunalabgabengesetz mit einer Geldbuße geahndet werden.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.