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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 28/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung

der Ortsgemeinde Monzelfeld für das Haushaltsjahr 2025 vom 13. Mai 2025

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.949.850,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.998.460,00 €

der Jahresfehlbetrag auf

-48.610,00 €

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

50.210,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

474.650,00 €

die Auszahlung aus Investitionstätigkeit auf

903.200,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlugnen aus Investitionstätigkeit

-428.550,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

378.340,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Es werden Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen i. H. v. 428.550,00 € veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 €.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf  —  758.643,00 €.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1)

Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) auf  —  345 v.H.

2)

Grundsteuer B (für alle anderen Grundstücke) auf  —  465 v.H.

3)

Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag auf  —  400 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

-

1. Hund  —  72,00 €

-

2. Hund und jeder weitere Hund  —  96,00 €

-

3. Hund und jeder weitere Hund  —  120,00 €

-

gefährliche Hunde (je Hund)  —  800,00 €

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

A)

Friedhofsgebühren:

1.

Bestattungsgebühr:

a)

Für die Bestattung eines Erwachsenen oder Kindes ab dem 9. Lebensjahr  —  330,00 €

b)

Für die Bestattung eines Kindes unter 9 Jahren  —  165,00 €

c)

Für die Bestattung von Urnen  —  165,00 €

2.

Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern:

Für Verlängerung des Nutzungsrechtes für die Dauer einer Belegungsperiode

(25 Jahre) ist für die Grabstelle eine Gebühr von  —  700,00 €

zu zahlen.

Beim Tod des Hinterbliebenen des Verstorbenen wird die zusätzliche Belegungszeit nachberechnet, und zwar jeweils für einen Zeitraum von einem Jahr. Für diesen Zeitraum wird 1/25 der in der Haushaltssatzung festgesetzten Belegungsgebühr nachberechnet.

3.

Grabstellengebühr für Reihengräber:

a)

Für die Überlassung eines Reihengrabes beträgt die Grabstellengebühr  —  350,00 €

b)

Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne/Asche in ein Reihengrab  —  175,00 €

4.

Grabstellengebühr für Urnengräber:

c)

Für die Überlassung eines Urnengrabes beträgt die Grabstellengebühr  —  350,00 €

d)

Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne/Asche in ein Urnengrab  —  175,00 €

5.

Grabstellengebühr für Rasengrabstätten:

e)

Die Grabstellengebühr für Rasengrabstätten einschließlich Grabplatte

wird für die Dauer der Belegungsperiode (25 Jahre) festgesetzt auf  —  2.800,00 €

f)

Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne/Asche in ein Rasengrab  —  675,00 €

6.

Grabstellengebühr für Baumgrabstätten:

g)

Für die Überlassung einer Baumgrabstätte beträgt die Grabstellengebühr  —  1.650,00 €

7.

Leichenhallengebühr:

Für die Benutzung der Leichenhalle beträgt die Gebühr je Beerdigung pauschal  —  100,00 €

8.

Abbau und Entsorgung von Grabstätten:

Für den Abbau und die Entsorgung von Grabstätten werden festgesetzt:

h)

für Reihen- und Urnengräber  —  200,00 €

i)

für Wahlgräber  —  300,00 €

B)

Benutzungsgebühren für die Bürgerhalle:

1.

Gebühr für einmalige Nutzung:

j)

Gebühr für die einmalige Nutzung/Tag  —  250,00 €

k)

jeder weitere Tag  —  125,00 €

Reinigungs- und Energiekosten werden gesondert berechnet

2.

Vereinsabende:

l)

Vereinsabende mit Bewirtung/Tag  —  250,00 €

m)

jeder weitere Tag  —  125,00 €

Reinigungs- und Energiekosten werden gesondert berechnet

3.

Kulturelle und sportliche Veranstaltungen:

n)

kulturelle und sportliche Veranstaltungen ohne Einnahmen  —  0,00 €

Reinigungs- und Energiekosten werden gesondert berechnet

4.

Übungsabende und Proben:

o)

Übungsabende und Proben  —  0,00 €

Reinigungs- und Energiekosten werden keine berechnet

5.

Wohltätigkeitsveranstaltungen:

p)

Wohltätigkeitsveranstaltungen  —  0,00 €

q)

Berechnet werden nur Energiekosten

6.

Private Feiern im kleinen Saal:

r)

Private Feiern im kleinen Saal/Tag  —  125,00 €

s)

jeder weitere Tag  —  65,00 €

Reinigungs- und Energiekosten werden gesondert berechnet

7.

Beerdigungen:

t)

Beerdigungen  —  120,00 €

u)

bei Eigenreinigung und Möblierung  —  100,00 €

Reinigungs- und Energiekosten werden keine berechnet

§ 7 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beläuft sich

zum 31.12.2023 auf  —  3.957.125,52 €.

zum 31.12.2024 auf  —  4.074.385,52 €.

zum 31.12.2025 auf  —  4.025.775,52 €.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500,00 € überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

Monzelfeld, den 13.05.2025
Ortsgemeinde Monzelfeld
Anette Elisabeth Roth
Ortsbürgermeisterin

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde per E-Mail vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 hat die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung von dem in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der verzinsten Investitionskredite in Höhe von 428.550 € sowie den unter § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 758.643 € genehmigt. Abschließend wurde im Sinne der § 97 Abs. 2 Satz 2 GemO mitgeteilt, dass soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung und die Ansätze des dazu gehörenden Haushaltsplanes der Ortsgemeinde Monzelfeld für das Haushaltsjahr 2025 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden. Der Haushaltsplan kann in der vorliegenden Form ausgeführt werden.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 10. Juli 2025 bis einschließlich 24. Juli 2025 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer Nr. 204, zu den Geschäftszeiten, öffentlich aus.

Bernkastel-Kues, den 01. Juli 2025
Leo Wächter
Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung
Bernkastel-Kues