Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
2. im Finanzhaushalt
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1) | Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) auf | 345 v.H. |
| 2) | Grundsteuer B (für alle anderen Grundstücke) auf | 465 v.H. |
| 3) | Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag auf | 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| - | 1. Hund | 72,00 € |
| - | 2. Hund | 108,00 € |
| - | 3. Hund und jeder weitere Hund | 144,00 € |
| - | gefährliche Hunde (je Hund) | 500,00 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
| A) Tourismusbeitrag: | |
| Der Vomhundertsatz (Beitragssatz) für den Tourismusbeitrag wird gemäß § 4 der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages vom 22.08.2017 auf | 18 % |
| des Messbetrages festgesetzt. | |
| B) Wirtschaftswege: | |
| Der Beitragssatz zur Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung der Wirtschaftswege der Ortsgemeinde Lösnich wird auf | 0,00 € |
| pro Quadratmeter festgesetzt. | |
| C) Friedhofsgebühren: | |
| 1. Rasengrab: | |
| a) Grabstellengebühr | 3.000,00 € |
| 2. Reihengrab: | |
| a) Grabstellengebühr | 400,00 € |
| 3. Urnengrab: | |
| b) Grabstellengebühr | 400,00 € |
| c) für die zusätzliche Beisetzung einer Urne im Reihengrab oder in einem Wahlgrab | 200,00 € |
| d) einmalige Verlängerung der Nutzungsdauer um 4 Jahre | 4/15 der Gebühr |
| 4. anonymes Urnengrab: | |
| e) Grabstellengebühr | 500,00 € |
| f) für die Anbringung des Hinweisschildes für ein anonymes Urnengrab | 40,00 € |
| 5. Wahleinzelgrab: | |
| g) Grabstellengebühr | 500,00 € |
| 6. Wahldoppelgrab: | |
| h) Grabstellengebühr | 800,00 € |
| Für jede weitere Grabstätte werden erhoben | 300,00 € |
| 7. Abräumung und Entsorgung von Grabstätten: | |
| i) Einzelgrab | 250,00 € |
| j) Urnengrab | 200,00 € |
| k) Doppelgrab | 300,00 € |
| 8. Benutzung Friedhofskapelle: | |
| l) Benutzungspauschale u. Reinigung der Friedhofskapelle | 50,00 € |
| D) Bürgersaal: | |
| 1. Benutzungsgebühr (inkl. Küchenbenutzung): | |
| m) für kommerzielle Veranstaltungen der Vereine erster Tag | 130,00 € |
| (erste Veranstaltung frei - Nebenkosten werden berechnet) | |
| n) für private Veranstaltungen erster Tag | 120,00 € |
| o) jeweils die Hälfte der Beträge nach a) und b) für den zweiten Tag |
|
| p) Heizung - pauschal - | 30,00 € |
| q) Nebenkosten (Strom, Wasser, Beleuchtung, Reinigung) werden gesondert berechnet. | |
| 2. Leihgebühr Mobiliar: | |
| r) je Garnitur (Tisch 4,00 €, 6 Stühle à 1,00 €) | 10,00 € |
| E) Wohnmobilstellplatz: | |
| Standgeld für ein Wohnmobil pro Tag inklusive Strom | 14,00 € |
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beläuft sich
| zum 31.12.2021 auf | 1.206.043,44 €. |
| zum 31.12.2022 auf | 1.102.763,44 €. |
| zum 31.12.2023 auf | 1.103.263,44 €. |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit E-Mail vom 20.06.2023 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 21. Juli 2023 bis einschließlich 04. August 2023 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer Nr. 210, zu den Geschäftszeiten, öffentlich aus.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.