Auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.03.2023 (GVBl. S. 71) in Verbindung mit
§ 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl I S. 2794), hat der Ortsgemeinderat Monzelfeld in seiner Sitzung vom 12.12.2024 die folgende Satzung beschlossen. Diese wird nach Zustimmung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 03.09.2024 nachstehend bekannt gemacht:
Der im Flurbereinigungsverfahren Monzelfeld entstandene Wirtschaftsweg, mit der heutigen Bezeichnung
1. Gemarkung Monzelfeld, Flur 5 Flurstück Nr. 310/24 (Teilfläche auf einer Länge von ca. 50 m)
wird in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsweg eingezogen. Die Zweckbestimmung als Wirtschaftsweg und die sich daraus ergebenden Nutzungsrechte werden hiermit aufgehoben. Der Wirtschaftsweg-/Teil-bereich ist in der nachstehenden Anlage (Übersichtsplan), der Bestand-teil dieser Satzung ist, in gelber Farbe gekennzeichnet.
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage:
Übersichtsplan Einziehung Wirtschaftsweg Gemarkung Monzelfeld, Flur 5 Flurstück 310/24
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues
Begründung
zur Satzung der Ortsgemeinde Monzelfeld
vom 07.01.2025
über die Außerdienststellung (Einziehung) eines Wirtschaftswegen (Teilbereich)
in der Gemarkung Monzelfeld
Das folgende Grundstücke Gemarkung Monzelfeld wurde als gemeindeeigener Wirtschaftsweg ausgewiesen:
1. Gemarkung Monzelfeld, Flur 5 Flurstück Nr. 310/24 (Teilfläche auf einer Länge von ca. 50 m)
Dieses Grundstück wurde früher zur Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen genutzt.
Die Fläche des Wirtschaftsweges Gemarkung Monzelfeld, Flur 5 Flurstück 310/24 wird auf einer Länge von ca. 50 m im Bebauungsplan als Erschließungsstraße ausgewiesen. Die restliche Fläche verbleibt als Wirtschaftsweg.
Da die Wirtschaftswege rechtlich im Rahmen eines Bodenordnungs-verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz entstanden sind, ist vor einer Veränderung eine Einziehung im Wege eines Satzungsverfahrens gem. § 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz erforderlich.
Die Öffentlichkeit wurde durch entsprechende Bekanntmachung vom 29.06.2023 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues (Mittelmosel-Nachrichten Ausgabe 26/2023) auf die vorgesehene Einziehung aufmerksam gemacht. Es wurde Gelegenheit zu Einwendungen in der Zeit vom 30.06.2023 bis einschließlich 30.09.2023 (3 Monatszeitraum) gegeben. Es wurden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.