Der Ortsgemeinderat Erden hat am 28.10.2020 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung „Tabrichsbor“ für das Flurstück Gemarkung Erden, Flur 11, Flurstück 12 (tlw.), Flur 12 Flurstücke 70 (tlw.) 71/1, 71/2, 72/1 und 72/2 gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuell geltenden Fassung als Satzung beschlossen, nachdem zuvor das erforderliche Verfahren durchgeführt wurde. Maßgebend sind die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen, die Begründung sowie der naturschutzfachliche Beitrag in der Fassung von 28.Oktober 2020.
Der Satzungsbeschluss selbst wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Ergänzungssatzung ist in dem besonders abgedruckten Lageplan dargestellt.
Gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt die Ergänzungssatzung „Tabrichsbor“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Ergänzungssatzung „Tabrichsbor“ kann zusammen mit den Textfestsetzungen, der Begründung und dem Fachbeitrag Naturschutz ab sofort während der Dienststunden (montags-freitags: 8:30-12:00 Uhr, montags: 14:00-16:00 Uhr, donnerstags: 14:00-18:00 Uhr) in der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, 54470 Bernkastel-Kues, Fachbereich III – natürliche Lebensgrundlagen, Bauen, Zimmer Nr. 119, eingesehen werden. Bitte beachten Sie hierzu jedoch die Einschränkungen für den Publikumsverkehr.
Aufgrund der Corona-Pandemie kann der Zugang der Verbandsgemeindeverwaltung für den Publikumsverkehr eingeschränkt sein. Der Dienstbetrieb bleibt jedoch aufrechterhalten. Wir bitten deshalb für eine Einsichtnahme in die Planunterlagen um eine vorherige terminliche Absprache unter der Telefonnummer 06531-540.
Somit ist die Einsichtnahme während der Dienststunden (montags-freitags: 8:00-12:00 Uhr, montags: 14:00-16:00 Uhr, donnerstags: 14:00-18:00 Uhr) durch einen zuständigen Sachbearbeiter für jedermann möglich. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen. Zusätzlich sind die Satzungsunterlagen sowie die öffentliche Bekanntmachung im Internet auf der Homepage unter der Adresse www.bernkastel-kues.de (siehe unter: >Verwaltung und Bürgerdienste<, <Amtliche Bekanntmachungen<) abrufbar.
Da bei der Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 5 i.V.m § 13 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) nicht die Voraussetzungen zur Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie eines Umweltberichtes vorliegen, sind diese Unterlagen auch nicht Gegenstand der Satzung
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Gemäß §§ 39 bis 42 BauGB können Vermögensnachteile entstehen, die einen Entschädigungsanspruch auslösen können. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen. Ist Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks zu leisten, findet auf die Verzinsung § 99 Abs. 3 BauGB Anwendung (§ 44 Abs. 3 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Hinweis
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.