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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 31/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung

des Zweckverbandes „Bauhof Zeltingen-Rachtig, Erden, Lösnich, Ürzig“ für das Haushaltsjahr 2025 vom 08. Juli 2025

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Bauhof Zeltingen-Rachtig, Erden, Lösnich, Ürzig“ hat aufgrund von § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in Verbindung mit §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 €.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird auf 368.658,00 € festgesetzt.

§ 5 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beläuft sich

zum 31.12.2023 auf

14.608,92 €.

zum 31.12.2024 auf

14.608,92 €.

zum 31.12.2025 auf

18.518,92 €.

§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

Zeltingen-Rachtig, den 08. Juli 2025
Zweckverband „Bauhof Zeltingen-Rachtig, Erden, Lösnich, Ürzig“
Werner Kalle
Verbandsvorsteher

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde per E-Mail vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 hat die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung von dem in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der verzinsten Investitionskredite in Höhe von 266.750 € genehmigt. Der unter § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von bis zu 368.658 € wurde genehmigt. Abschließend wurde im Sinne der § 97 Abs. 2 Satz 2 GemO mitgeteilt, dass soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung und die Ansätze des dazu gehörenden Haushaltsplanes des Zweckverbandes „Bauhof Zeltingen-Rachtig, Erden, Lösnich, Ürzig“ für das Haushaltsjahr 2025 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden. Der Haushaltsplan kann in der vorliegenden Form ausgeführt werden.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 31. Juli 2025 bis einschließlich 14. August 2025 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer Nr. 205, zu den Geschäftszeiten, öffentlich aus.

Bernkastel-Kues, den 17. Juli 2025
Leo Wächter
Bürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung
Bernkastel-Kues