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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 32/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Links dem Schieferpfad“ der Ortsgemeinde Kleinich gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

Der Ortsgemeinderat Kleinich hat am 3. November 2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Links dem Schieferpfad“ gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuell geltenden Fassung als Satzung beschlossen, nachdem zuvor das erforderliche Verfahren durchgeführt wurde. Maßgebend sind die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen, die Begründung sowie der naturschutzfachliche Beitrag in der Fassung von November 2021.

Der Satzungsbeschluss selbst wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich des Plangebietes wird gemäß der im beigefügten Lageplan ersichtlichen Darstellung (Innenseite der schwarz unterbrochenen Linie) festgelegt. Das Plangebiet ist nordwestlich des Kindergartens und nördlich der freiwilligen Feuerwehr Kleinich gelegen und umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Kleinich, Flur 3, Flurstücke 28, 29, 30, 31, 32, 76 tlw., 77/1 tlw., 78 tlw. und 79 tlw. sowie Flur 4, Flurstücke 112, 113/1, 114 tlw. und 129/120 tlw. Maßgebend ist der Lageplan in der Fassung von Juli 2021.

Gemäß § 10 Absatz 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft.

Die Planurkunde des Bebauungsplans „Links dem Schieferpfad“ kann zusammen mit den Textfestsetzungen, der Begründung (mit Umweltbericht), dem Lageplan und der zusammenfassenden Erklärung ab sofort während der Dienststunden in der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, 54470 Bernkastel-Kues, Fachbereich III - natürliche Lebensgrundlagen, Bauen, Zimmer Nr. 119, eingesehen werden. Bitte beachten Sie hierzu jedoch die Einschränkungen für den Publikumsverkehr.

Aufgrund der Corona-Pandemie kann der Zugang der Verbandsgemeindeverwaltung für den Publikumsverkehr eingeschränkt sein. Der Dienstbetrieb bleibt jedoch aufrechterhalten. Wir bitten deshalb für eine Einsichtnahme in die Bebauungsplanunterlagen um eine vorherige terminliche Absprache unter der Telefonnummer 06531-540.

Somit ist die Einsichtnahme während der Dienststunden (montags-freitags: 8:30-12:00 Uhr, montags: 14:00 -16:00 Uhr, donnerstags: 14:00-18:00 Uhr) durch einen zuständigen Sachbearbeiter für jedermann möglich. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen. Zusätzlich sind die Bebauungsplanunterlagen sowie die öffentliche Bekanntmachung im Internet auf der Homepage unter der Adresse www.bernkastel-kues.de (siehe unter: >Verwaltung und Bürgerdienste<, <Amtliche Bekanntmachungen<) abrufbar.

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Gemäß §§ 39 bis 42 BauGB können Vermögensnachteile entstehen, die einen Entschädigungsanspruch auslösen können. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen. Ist Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks zu leisten, findet auf die Verzinsung § 99 Abs. 3 BauGB Anwendung (§ 44 Abs. 3 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Kleinich, den 01.08.2022
Ortsgemeinde Kleinich
gez.(DS) Burkhard Born, (Ortsbürgermeister)

Hinweis

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues
Bernkastel-Kues, den 02.08.2022
gez. (DS) Leo Wächter, (Bürgermeister)