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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 32/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Gebührensatzung der Gemeinde Zeltingen Rachtig

für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen im Bereich der Parkscheinautomaten im Gebiet der Gemeinde Zeltingen-Rachtig

Der Gemeinderat hat am 27.04.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448) in Verbindung mit § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) sowie der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, folgende Gebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Beginn und Dauer der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht auf Parkflächen mit Bewirtschaftung durch Parkscheinautomaten beginnt am 01.01. und endet mit dem 31.12. eines Jahres.

§ 2 – Höhe der Parkgebühren

Bereiche Moselufer in Zeltingen und Gestade in Rachtig gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung

a.

Für Pkw, motorisierte Krafträder (Montag bis Sonntag 08:00 – 18:00 Uhr)

die erste halbe Stunde  —  Gratis

jede weitere Stunde  —  1,00 €

Tageshöchstsatz  —  6,00 €

3-Tage-Ausweis:  —  12,00 €

5-Tage-Ausweis:  —  15,00 €

7-Tage-Ausweis:  —  18,00 €

Monatsausweis:  —  25,00 €

b.

Für Kraftomnibusse und Wohnmobile auf den ausgewiesenen Flächen (Montag bis Sonntag 00:00 – 24:00 Uhr)

die erste halbe Stunde  —  Gratis

jede weitere Stunde  —  2,00 €

Tageshöchstsatz für

Kraftomnibusse  —  12,00 €

Tageshöchstsatz für  — 

Wohnmobile  —  15,00 €

c.

Jahresausweise für Auswärtige:

Jahresausweise für Pkw und motorisierte Krafträder können bei der Touristinformation erworben werden:

Jahresausweis:  —  120,00 €

Auf den Ausweisen ist 1 bis maximal 2 Kfz-Kennzeichen, ein Ausstellungsdatum und der Gültigkeitszeitraum einzutragen. Der Parkausweis ist gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen.

d.

Jahresausweise für Ortsansässige:

Jahresausweise für Pkw und motorisierte Krafträder können bei der Touristinformation erworben werden. Für die Antragsteller gelten folgende Kriterien:

Jahresausweis:  —  120,00 €

Mindestantragsalter 18 Jahre

Antragsteller darf keine eigene Garage oder Stellplatz haben

Antragsteller muss den ersten Wohnsitz in Zeltingen-Rachtig gemeldet haben

Pro Haushalt darf maximal 1 Parkausweis beantragt werden

Auf dem Ausweis können maximal zwei Kennzeichen eingetragen werden

Der Ausweis gilt nur für Pkw

Insgesamt können 150 Jahresausweise an Auswärtige und Ortsansässige ausgegeben werden, wobei zunächst vorrangig die Ortsansässigen einen Anspruch haben.

§ 3 – Gültigkeit der Parkausweise

Gelöste Parkausweise haben auf allen Parkflächen der Gemeinde Zeltingen-Rachtig mit Bewirtschaftung durch Parkscheinautomaten Gültigkeit.

§ 4 – Sperrung von Parkflächen

Aufgrund einzelner Veranstaltungen (z.B. Weinfest, Markttage, o.ä.) können Teilbereiche oder gesamte Parkflächen für die Nutzung gesperrt werden. Die vorhandenen Parkausweise berechtigen dann nicht zum Parken während des gesperrten Zeitraums.

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung vom 26.März 2021 außer Kraft.

Zeltingen-Rachtig, 09.08.2023
Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig
Dienstsiegel
gez. Bianca Waters, Ortsbürgermeisterin

HINWEIS

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues