Die Gemeinde Kesten beabsichtigt, gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 17.08.2021 die öffentlichen Straßenflächen Gemarkung Kesten, Flur 10, Flurstücke 204/1 und 29/3, ehemals Teilflächen der Flurstücke 204 und 29/2 (Flurstücke neu 204/2 und 29/4) nach § 37 Abs. 1 Landesstraßengesetz von Rheinland-Pfalz (LStrG) einzuziehen.
Die einzuziehenden Flächen hatten nie eine Verkehrsbedeutung erlangt und sind somit für den öffentlichen Verkehr entbehrlich. Die Flächen sind vom objektiven Betrachter nicht als öffentliche Straßenflächen zu erkennen, da diese mit Bäumen und Sträuchern bewachsen sind und nicht dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehen.
Die Flächen, deren Einziehung beabsichtigt ist, sind in dem nachstehenden Flurkartenausschnitt farblich in „rot“ gekennzeichnet:
Die Absicht der Einziehung wird hiermit gemäß § 37, Abs. 2 Landesstraßengesetz von Rheinland-Pfalz (LStrG) öffentlich bekannt gegeben.
Das Original der Bekanntmachung einschließlich des Flurkartenausschnittes mit der Darstellung der einzuziehenden Teilfläche kann für die Dauer von drei Monaten vom Tag dieser Bekanntmachung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, 54470 Bernkastel-Kues, 1. Etage, Zimmer 118, während der regulären Öffnungszeiten (Montag - Freitag: 08.30 - 12.00 Uhr, Montag: 14.00 - 16.00 Uhr, Donnerstag: 14.00 - 18.00 Uhr) nach vorheriger Terminabsprache mit der Sachbearbeiterin Frau Gerlind Schwarz unter der Rufnummer 06531/54196 eingesehen werden.
Die Bekanntmachung kann auch auf der Homepage der Verbandsgemeinde Bernkastel Kues unter folgendem Link eingesehen werden:
https://www.bernkastel-kues.de/verwaltung-buergerdienste/amtliche-bekanntmachungen/auslegungen-nach-27a-vwvfg/
Gegen diese Einziehungsabsicht können Einwendungen innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Einziehungsabsicht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, 54470 Bernkastel-Kues, 1. Etage, Zimmer 118 vorgebracht werden.
Nach Ablauf von drei Monaten, ab dem Tag dieser Bekanntmachung, ist gemäß Gemeinderatsbeschluss vorgesehen, die Einziehung der beschriebenen Teilfläche herbeizuführen.