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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 34/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Übersichtslageplan der Ersatzmaßnahmen, M

gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) Inkrafttreten des Bebauungsplans „Unterm Bäumchen“ und „Unterm Bäumchen II“ der Ortsgemeinde Longkamp gemäß § 10 Abs. 3 BauGB (Bebauungsplan „Unterm Bäumchen II“)

Der Ortsgemeinderat Longkamp hat am 16. März 2022 in öffentlicher Sitzung die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplan „Unterm Bäumchen“ und die Neuaufstellung des Bebauungsplan „Unterm Bäumchen II“ für die Flurstücke Gemarkung Longkamp, Flur 6, Flurstücke 142/6, 151/10, Gemarkung Longkamp, Flur 10, Flurstücke 43, 45, 46, 47, 51/1, 51/11, 51/8, 51/9, 51/10, 51/5, 51/6, 51/7, 44, 48, 132/1, 133/1, 51/2, 51/3, 135, 51/20, 77, 67/4, 67/5, 56/3, 51/21, 51/23, 51/27, 51/28, 51/15, 51/30, 51/17, 51/33, 51/18, 51/19, 51/4, 51/14, 51/35, 51/22, 51/13, 51/16, 51/12, 51/29, 129/1 gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuell geltenden Fassung als Satzung beschlossen, nachdem zuvor das erforderliche Verfahren durchgeführt wurde. Maßgebend sind die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen, die Begründung sowie dem Umweltbericht in der Fassung von 23. März 2022.

Der Satzungsbeschluss selbst wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist in dem besonders abgedruckten Lageplan dargestellt (innerhalb des rot umrandeten Bereiches).

Der Baubauungsplan kann zusammen mit den Textfestsetzungen, der Begründung und dem Umweltbericht ab sofort während der Dienststunden in der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, 54470 Bernkastel-Kues, Fachbereich III - natürliche Lebensgrundlagen, Bauen, eingesehen werden. Zusätzlich sind die Satzungsunterlagen im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung www.bernkastel-kues.de (siehe unter: >Verwaltung & Bürgerdienste<, >Planen, Bauen, Wohnen<, >Bebauungspläne<) und im zentralen Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz www.geoportal.rlp.de eingesehen werden.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß §§ 39 bis 42 BauGB können Vermögensnachteile entstehen, die einen Entschädigungsanspruch auslösen können. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen. Ist Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks zu leisten, findet auf die Verzinsung § 99 Abs. 3 BauGB Anwendung (§ 44 Abs. 3 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Longkamp, den 08.08.2022
Dienstsiegel
gez. Horst Gorges, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues