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Mittelmosel-Nachrichten VG Bernkastel-Kues
Ausgabe 34/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig vom 25.07.2023       

von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig vom 25.07.2023

Der Ortsgemeinderat Zeltingen-Rachtig hat am 27.04.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig vom 24.11.2020 erhält folgende neue Fassung

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 €

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 400,00 €

3.

Überlassung einer zusätzlichen Urne in ein vorhandenes Grab 500,00 €

4.

Überlassung einer Rasengrabstätte 2.800,00 €

5.

Überlassung einer anonymen Urnenrasengrabstätte 600,00 €

6.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte in einem Hochbeet 400,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Einzelgrabstätte 900,00 €

b) eine Doppelgrabstätte 1.800,00 €

c) eine Doppelurnengrabstätte 900,00 €

2.

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 36,00 €

b) eine Doppelgrabstätte 72,00 €

c) eine Doppelurnengrabstätte 60,00 €

3.

Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Nr. 1 erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Für Urnenbestattungen und Bestattungen für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 200,00 €

2.

Für Sargbestattungen 650,00 €

Mehraufwand bei Bestattungen (z.B. für Handaushub etc.) wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch den Friedhofsträger bzw. ein von ihm beauftragtes gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

Für die Benutzung der Leichenhalle wird keine gesonderte Gebühr erhoben.

VI. Sonstige Leistungen

1.

Abräumen von Grabstätten

Für das Abräumen und Entsorgen von Grabmälern, Abdeckungen und Einfassungen werden erhoben für

a) eine Einzelgrabstätte 300,00 €

b) eine Doppelgrabstätte 500,00 €

c) einer Urnenreihengrabstätte (nur innerhalb der Umrandung) 100,00 €

2.

Einfassung von Urnengräbern bzw. Kindergräbern 250,00 €

3.

Einfassung durch Hochbeet 300,00 €

§ 2

Diese 1. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Zeltingen-Rachtig, den 25.07.2023
Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig
Dienstsiegel
gez. Bianca Waters, Ortsbürgermeisterin

Hinweis

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues