Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Zeltingen – Rachtig hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland – Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 41, 42 und 47 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413), § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der zurzeit gültigen Fassung sowie der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 20.06.1995 (GVBl. 1995, S. 175) in der zurzeit gültigen Fassung folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der Abs. 3 im § 5 wird komplett gestrichen und entfällt.
Die Tarifanlage gem. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
| Lfd. Art der Sondernutzung |
| Gebühr |
| Nr. |
| in EUR |
| 1 | Automaten, Auslage- und Schaukästen, die mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind und mehr als 5 v.H. der Gehwegbreite in Anspruch nehmen bzw. mehr als 20 cm in den Gehweg hineinragen, für die gesamte beanspruchte Verkehrsfläche je angefangene qm und Jahr | 50,00 € |
| 2 | Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden, für den Zeitraum vom 01.04. – 31.10. eines jeden Jahres, je angefangenem qm beanspruchter Verkehrsfläche | 30,00 € |
| 3 | Werbeaufsteller aller Art je angefangener qm beanspruchter Verkehrsfläche für den Zeitraum 01.04. – 31.10. eines jeden Jahres | 30,00 € |
| 4 | Werbeanlagen |
|
|
| a) permanente Werbeanlagen |
|
|
| je angefangenem Quadratmeter Ansichtsfläche jährlich | 120,00 € |
|
| b) vorübergehende Werbeanlagen |
|
|
| 1 Plakat täglich (max. DIN A 2) | 0,20 € |
|
| Spannbänder täglich | 1,00 € |
|
| Veranstaltungen der örtlichen Vereine | kostenfrei |
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Hinweis
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahren – oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann dies Verletzung geltend machen.
Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues