gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Inkrafttreten des Bebauungsplans
„Grafenhimmel II, 1. Erweiterung, 2. Änderung“
der Ortsgemeinde Mülheim an der Mosel gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Der Ortsgemeinderat Mülheim an der Mosel hat in seiner Sitzung am 14.06.2022 den Bebauungsplan „Grafenhimmel II, 1. Erweiterung, 2. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuell geltenden Fassung als Satzung beschlossen, nachdem zuvor das erforderliche Verfahren durchgeführt wurde. Maßgebend sind die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung in der Fassung von 29.09.2021.
Der Satzungsbeschluss selbst wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich des Plangebietes wird gemäß der im beigefügten Lageplan ersichtlichen Darstellung (vollständig von der schwarz unterbrochenen Linie umgebene Parzellen) festgelegt. Das Plangebiet ist südlich der entlang der Mosel verlaufenden Bundesstraße B 53 im Gewerbegebiet Mülheim an der Mosel gelegen. Es sind folgende Grundstücke von der Aufstellung des Bebauungsplans betroffen: Gemarkung Mülheim, Flur 17, Flurstücke 83, 84, 85, 86, 87/3, 92/5 und 92/3 sowie aus Flur 24, Flurstücke 35/3, 35/5, 36/2 und 37/2, zusätzlich sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf den Flurstücken Gemarkung Mülheim, Flur 17, Flurstücke 82/2 (tw.), 87/1 (tw.), Flur 11 Flurstücke 26, 34 und 35 festgesetzt. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist in dem besonders abgedruckten Lageplan dargestellt (innerhalb der rot umrandeten Flächen).
Gemäß § 10 Absatz 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft.
Die Planurkunde des Bebauungsplans „Grafenhimmel II, 1. Erweiterung, 2. Änderung“ kann zusammen mit den Textfestsetzungen, der Begründung und dem Lageplan ab sofort während der Dienststunden in der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, 54470 Bernkastel-Kues, Fachbereich III - natürliche Lebensgrundlagen, Bauen (Zimmer Nr. 119), eingesehen werden. Bitte beachten Sie hierzu jedoch die Einschränkungen für den Publikumsverkehr.
Aufgrund der Corona-Pandemie kann der Zugang der Verbandsgemeindeverwaltung für den Publikumsverkehr eingeschränkt sein. Der Dienstbetrieb bleibt jedoch aufrechterhalten. Wir bitten deshalb für eine Einsichtnahme in die Bebauungsplanunterlagen um eine vorherige terminliche Absprache unter der Telefonnummer 06531-540.
Somit ist die Einsichtnahme während der Dienststunden (montags-freitags: 8:30-12:00 Uhr, montags: 14:00 -16:00 Uhr, donnerstags: 14:00-18:00 Uhr) durch einen zuständigen Sachbearbeiter für jedermann möglich. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen. Zusätzlich sind die Bebauungsplanunterlagen sowie die öffentliche Bekanntmachung im Internet auf der Homepage unter der Adresse www.bernkastel-kues.de (siehe unter: >Verwaltung und Bürgerdienste<, <Amtliche Bekanntmachungen<, >Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung<) abrufbar.
Unbeachtlich werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Gemäß §§ 39 bis 42 BauGB können Vermögensnachteile entstehen, die einen Entschädigungsanspruch auslösen können. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen. Ist Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks zu leisten, findet auf die Verzinsung § 99 Abs. 3 BauGB Anwendung (§ 44 Abs. 3 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Hinweis
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.