Der Gemeinderat Piesport hat am 10. Juli 2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
4. Grabstätten
§ 12 Abs 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
| a) | Reihengrabstätten für Erdbestattungen |
| b) | Reihengrabstätten für Urnenbestattungen |
| c) | Reihenerdgrabstätten mit Urnengrabstätten (gemischte Grabstätten) |
| d) | Wiesengrabstätten für Erdbestattungen |
| e) | Wiesengrabstätten für Urnenbestattungen |
| f) | Wiesengrabstätten für Baumbestattungen |
| g) | Wiesengrabstätten für Stelenbestattungen |
| h) | Wiesendoppelgrabstätten für Urnenbestattungen |
| i) | Doppelgrabstätten für Erdbestattungen |
| j) | Doppelgrabstätten für Urnenbestattungen |
| k) | Ehrengrabstätten |
Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:
(1) Auf dem Friedhof steht ein Grabfeld für Baumbestattungen zur Verfügung. Die Baumgrabstätten werden als Urnenrasengrabstätten angelegt.
(2) Im Bereich der Kronentraufen von vorhandenen Bäumen werden die Baumgrabstätten so eingerichtet, dass zwischen den einzelnen Grabstätten ein Mindestabstand von 0,90 m eingehalten wird.
(3) Zur Beisetzung in einer Baumgrabstätte dürfen nur Urnen aus verrottbarem Material verwendet werden.
(4) Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät.
(5) Der Träger ist befugt, im Einvernehmen mit den Angehörigen des Nutzungsberechtigten ein Namensschild am Baum anzubringen. Die Schilder werden durch die Ortsgemeinde beschafft. Darüber hinaus gibt die Ortsgemeinde die Größe der Schilder vor. Die Gestaltung der Schilder erfolgt durch die Angehörigen in Absprache mit der Ortsgemeinde.
(6) Pflegemaßnahmen an dem Bodenbewuchs und den Bäumen erfolgen ausschließlich durch Beauftragte des Friedhofsträger.
(7) Die Grabfläche ist in naturbelassener Form zu erhalten. Es ist nicht gestattet:
| a) | zusätzliche Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, |
| b) | Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben an der Grabstätte niederzulegen oder der Urne beizugeben, |
| c) | Kerzen oder Grableuchten an der Grabstätte aufzustellen, |
| d) | Anpflanzungen vorzunehmen. |
(8) Ein genereller Rechtsanspruch für das Belegen von Baumgräbern besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Baumgräbern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Reihen- oder Wahlgräbern.
Nach § 16 a wird folgender § 16 b eingefügt:
(1) Auf dem Friedhof steht ein Grabfeld für Stelenbestattungen zur Verfügung. Die Stelengrabstätten werden als Urnenrasengrabstätten angelegt.
(2) Die Stelengrabstätten so eingerichtet, dass zwischen den einzelnen Grabstätten ein Mindestabstand von 0,90 m eingehalten wird.
(3) Zur Beisetzung in einer Stelengrabstätte dürfen nur Urnen aus verrottbarem Material verwendet werden.
(4) Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät.
(5) Der Träger ist befugt, im Einvernehmen mit den Angehörigen des Nutzungsberechtigten ein Namensschild an der Stele anzubringen. Die Schilder werden durch die Ortsgemeinde beschafft.
(6) Pflegemaßnahmen an der Stele erfolgen ausschließlich durch Beauftragte des Friedhofsträger.
(7) Die Grabfläche ist in naturbelassener Form zu erhalten. Es ist nicht gestattet:
| a) | zusätzliche Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, |
| b) | Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben an der Grabstätte niederzulegen oder der Urne beizugeben, |
| c) | Kerzen oder Grableuchten an der Grabstätte aufzustellen, |
| d) | Anpflanzungen vorzunehmen. |
(8) Ein genereller Rechtsanspruch für das Belegen von Stelengräbern besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Stelengräbern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Reihen- oder Wahlgräbern.
Die 1. Änderung zur Friedhofssatzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.