Der Ortsgemeinderat Burgen hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird insgesamt auf 88.000,00 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird auf 0,00 € festgesetzt.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen beläuft sich auf 0,00 €
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird auf 875.200,00 € festgesetzt.
| 1. Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 450 v.H. des Steuermessbetrages |
| 2. Grundsteuer B (für alle anderen Grundstücke) | 465 v.H. des Steuermessbetrages |
| 3. Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag | 415 v.H. des Steuermessbetrages |
| 4. Hundesteuer (jährlich) | 1. Hund = 70,00 €, 2. Hund = 120,00 € und ab dem 3. Hund = 200,00 € |
Abweichend hiervon wird die Hundesteuer für gefährliche Hunde auf 900,00 € je Hund festgesetzt.
Die Sätze der Gebühren für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 werden wie folgt festgesetzt:
Tourismusbeitrag:
Der Hebesatz für die Erhebung des Tourismusbeitrages wird gemäß der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages vom 01.09.2017 auf 8 % festgesetzt.
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beläuft sich voraussichtlich auf | 2.988.103,45 € |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beläuft sich voraussichtlich auf | 3.061.903,45 € |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beläuft sich voraussichtlich auf | 2.981.603,45 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.500,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit E-Mail vom 14.05.2025 vorgelegt worden.
Mit Schreiben vom 10.09.2025 wurden seitens der Aufsichtsbehörde folgende Entscheidungen getroffen:
| I. | Von dem im § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der verzinsten Investitionskredite wird ein Teilbetrag in Höhe von bis zu 85.000 € genehmigt. In Höhe von 3.000 € wird die beantragte Kreditgenehmigung vorläufig zurückgestellt. Die Entscheidung ergeht unter der Bedingung, dass eine Inanspruchnahme der Investitionskreditermächtigungen nur zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erfolgen darf, welche nachweislich rentierlich sind, die dauernde Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinde nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der VV Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO erfüllen. Das erfüllt sein der Bedingung ist vor Durchführung der jeweiligen Maßnahme zu prüfen und das Ergebnis schriftlich zu dokumentieren, zweckmäßigerweise durch Einbindung in den Beschluss, mit dem die Durchführung der Maßnahme konkret beschlossen wird. |
| II. | Der unter § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von bis zu 875.200 € wird genehmigt. |
| III. | Der Haushalt 2025 verstößt gegen das Gebot der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung i.S.v. § 93 Abs. 1 Satz 1 GemO sowie das Haushaltsausgleichsgebot nach § 93 Abs. 4 GemO i.V.m. § 18 GemHVO. Von der Geltendmachung rechtlicher Bedenken wird jedoch abgesehen. Von der Ortsgemeinde Burgen wird im Rahmen der Haushaltsausführung 2025 dennoch erwartet, die Einnahmen und Ausgaben in Einklang zu bringen, um das gesetzlich verpflichtende Gebot des Haushaltsausgleichs einzuhalten. Künftig wird die Vorlage eines operativ ausgeglichen geplanten Haushalts erwartet. |
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| Abschließend teile wurde i.S.d. § 97 Abs. 2 GemO mitgeteilt, dass soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung und die Ansätze des dazu gehörenden Haushaltsplanes der Ortsgemeinde Burgen für das Haushaltsjahr 2025 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden. |
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| Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 19.09.2025 bis einschließlich 03.10.2025 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, Gestade 18, Zimmer Nr. 209, zu den Geschäftszeiten, öffentlich aus. |
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.